— 110 —
(Nr. 1783.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Artikels 24 der Reichsverfassung. Vom
19. März 1888.
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
An die Stelle des Artikels 24 der Reichsverfassung tritt folgende Bestimmung:
Artikel 24.
Die Legislaturperiode des Reichstags dauert fünf Jahre. Zur
Auflösung des Reichstags während derselben ist ein Beschluß des Bundes-
raths unter Zustimmung des Kaisers erforderlich.
§. 2.
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf der gegenwärtigen Legislaturperiode des
Reichstags in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 19. März 1888.
(L. S.) Friedrich.
von Boetticher.