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§. 3.
In der Zeit vom 1. März bis zum 15. September ist das Fangen und
die Erlegung von Vögeln sowie das Feilbieten und der Verkauf todter Vögel
überhaupt untersagt.
Der Bundesrath ist ermächtigt, das Fangen und die Erlegung bestimmter
Vogelarten, sowie das Feilbieten und den Verkauf derselben auch außerhalb des
im Absatz 1 bestimmten Zeitraums allgemein oder für gewisse Zeiten oder Bezirke
zu untersagen.
§. 4.
Dem Fangen im Sinne dieses Gesetzes wird jedes Nachstellen zum Zweck
des Fangens oder Tödtens von Vögeln, insbesondere das Aufstellen von Netzen,
Schlingen, Leimruthen oder anderen Fangvorrichtungen gleichgeachtet.
§. 5.
Vögel, welche dem jagdbaren Feder- und Haarwilde und dessen Brut und
Jungen, sowie Fischen und deren Brut nachstellen, dürfen nach Maßgabe der
landesgesetzlichen Bestimmungen über Jagd und Fischerei von den Jagd- oder
Fischereiberechtigten und deren Beauftragten getödtet werden.
Wenn Vögel in Weinbergen, Gärten, bestellten Feldern, Baumpflanzungen,
Saatkämpen und Schonungen Schaden anrichten, können die von den Landes-
regierungen bezeichneten Behörden den Eigenthümern und Nutzungsberechtigten
der Grundstücke und deren Beauftragten oder öffentlichen Schutzbeamten (Forst-
und Feldhütern, Flurschützen etc.), soweit dies zur Abwendung dieses Schadens
nothwendig ist, das Tödten solcher Vögel innerhalb der betroffenen Oertlichkeiten
auch während der im §. 3 Absatz 1 bezeichneten Frist gestatten. Das Feilbieten
und der Verkauf der auf Grund solcher Erlaubniß erlegten Vögel sind unzulässig.
Ebenso können die im Absatz 2 bezeichneten Behörden einzelne Ausnahmen
von den Bestimmungen in §§. 1 bis 3 dieses Gesetzes zu wissenschaftlichen oder
Lehrzwecken, sowie zum Fang von Stubenvögeln für eine bestimmte Zeit und für
bestimmte Oertlichkeiten bewilligen.
Der Bundesrath bestimmt die näheren Voraussetzungen, unter welchen die
im Absatz 2 und 3 bezeichneten Ausnahmen statthaft sein sollen.
Von der Vorschrift unter §. 2b kann der Bundesrath für bestimmte Bezirke
eine allgemeine Ausnahme gestatten.
§. 6.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die
von dem Bundesrath auf Grund derselben erlassenen Anordnungen werden mit
Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.
Der gleichen Strafe unterliegt, wer es unterläßt, Kinder oder andere
unter seiner Gewalt stehende Personen, welche seiner Aufsicht untergeben sind und
zu seiner Hausgenossenschaft gehören, von der Uebertretung dieser Vorschriften
abzuhalten.