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§. 7.
Neben der Geldstrafe oder der Haft kann auf die Einziehung der verbots-
widrig in Besitz genommenen, feilgebotenen oder verkauften Vögel, Nester, Eier,
sowie auf Einziehung der Werkzeuge erkannt werden, welche zum Fangen oder
Tödten der Vögel, zum Zerstören oder Ausheben der Nester, Brutstätten oder
Eier gebraucht oder bestimmt waren, ohne Unterschied, ob die einzuziehenden
Gegenstände dem Verurtheilten gehören oder nicht.
Ist die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht aus-
führbar, so können die im vorstehenden Absatz bezeichneten Maßnahmen selbständig
erkannt werden.
§. 8.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung
a) auf das im Privateigenthum befindliche Federvieh;
b) auf die nach Maßgabe der Landesgesetze jagdbaren Vögel;
c) auf die in nachstehendem Verzeichniß aufgeführten Vogelarten:
1. Tagraubvögel mit Ausnahme der Thurmfalken,
2. Uhus,
3. Würger (Neuntödter),
4. Kreuzschnäbel,
5. Sperlinge (Haus- und Feldsperlinge),
6. Kernbeißer,
7. Rabenartige Vögel (Kolkraben, Rabenkrähen, Nebelkrähen, Saat-
krähen, Dohlen, Elstern, Eichelheher, Nuß- oder Tannenheher),
8. Wildtauben (Ringeltauben, Hohltauben, Turteltauben),
9. Wasserhühner (Rohr- und Bleßhühner),
10. Reiher (eigentliche Reiher, Nachtreiher oder Rohrdommeln),
11. Säger (Sägetaucher, Tauchergänse),
12. alle nicht im Binnenlande brütende Möven,
13. Kormorane,
14. Taucher (Eistaucher und Haubentaucher).
Auch wird der in der bisher üblichen Weise betriebene Krammetsvogelfang,
jedoch nur in der Zeit vom 21. September bis 31. Dezember je einschließlich,
durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.
Die Berechtigten, welche in Ausübung des Krammetsvogelfangs außer den
eigentlichen Krammetsvögeln auch andere, nach diesem Gesetze geschützte Vögel
unbeabsichtigt mitfangen, bleiben straflos.
§. 9.
Die landesrechtlichen Bestimmungen, welche zum Schutze der Vögel weiter-
gehende Verbote enthalten, bleiben unberührt. Die auf Grund derselben zu er-
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