Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

— 131 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No 18. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Zurückbeförderung der Hinterbliebenen im Auslande angestellter Reichsbeamten 
und Personen des Soldatenstandes. S. 131. 
  
  
  
  
  
(Nr. 1791.) Gesetz, betreffend die Zurückbeförderung der Hinterbliebenen im Auslande angestellter 
Reichsbeamten und Personen des Soldatenstandes. Vom 1. April 1888. 
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel I. 
Die im §. 8 des Gesetzes, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate etc., 
vom 8. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 137) enthaltene Bestimmung, wo- 
nach die Familien der Berufskonsuln, wenn letztere während ihrer Amtsdauer 
sterben, auf Bundeskosten in die Heimath zurückbefördert werden, wird auf die 
Hinterbliebenen sämmtlicher aus der Reichskasse besoldeten pensionsberechtigten 
Reichsbeamten und Personen des Soldatenstandes, deren dienstlicher Wohnsitz sich 
im Auslande befindet, ausgedehnt. 
Ausgenommen bleiben die Hinterbliebenen solcher Reichsbeamten, welche in 
Grenzorten oder in dem Zollgebiet angeschlossenen ausländischen Gebietstheilen an- 
gestellt sind. 
Artikel 2. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1888 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 1. April 1888. 
(L. S.) Friedrich. 
Fürst von Bismarck. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1888.                                                                           30 
  
Ausgegeben zu Berlin den 6. April 1888.
	        
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