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Reichs-Gesetzblatt.
No 18.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Zurückbeförderung der Hinterbliebenen im Auslande angestellter Reichsbeamten
und Personen des Soldatenstandes. S. 131.
(Nr. 1791.) Gesetz, betreffend die Zurückbeförderung der Hinterbliebenen im Auslande angestellter
Reichsbeamten und Personen des Soldatenstandes. Vom 1. April 1888.
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
Die im §. 8 des Gesetzes, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate etc.,
vom 8. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 137) enthaltene Bestimmung, wo-
nach die Familien der Berufskonsuln, wenn letztere während ihrer Amtsdauer
sterben, auf Bundeskosten in die Heimath zurückbefördert werden, wird auf die
Hinterbliebenen sämmtlicher aus der Reichskasse besoldeten pensionsberechtigten
Reichsbeamten und Personen des Soldatenstandes, deren dienstlicher Wohnsitz sich
im Auslande befindet, ausgedehnt.
Ausgenommen bleiben die Hinterbliebenen solcher Reichsbeamten, welche in
Grenzorten oder in dem Zollgebiet angeschlossenen ausländischen Gebietstheilen an-
gestellt sind.
Artikel 2.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1888 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 1. April 1888.
(L. S.) Friedrich.
Fürst von Bismarck.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1888. 30
Ausgegeben zu Berlin den 6. April 1888.