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Die tägliche Feldmundportion (Feldkost), auf welche der Ein-
quartierte Anspruch hat und welche ihm in gehöriger Zubereitung und
in guter Beschaffenheit gewährt werden muß, besteht in:
1. 750 Gramm Brot;
2. 375
200
3. 125
250
1 500
4. 25
5. 25
30
rohes Fleisch, frisches oder gesalzenes, oder
geräuchertes Rind-, Schweine- oder Hammelfleisch,
Speck, geräucherte Fleisch- oder Dauerwurst;
Reis, Graupe oder Grütze, oder
Hülsenfrüchte oder Mehl, oder
Kartoffeln;
Salz; sowie
Kaffee in gebrannten Bohnen, oder
Kaffee in ungebrannten Bohnen.
Außer der Kaffeeportion hat der Einquartierte Getränke nicht zu be-
anspruchen.
Die Brotportion vertheilt sich gleichmäßig auf die Morgen-
Mittags- und Abendkost. Als Morgenkost ist Kaffee oder eine Suppe,
als Mittagskost Fleisch und Gemüse, als Abendkost Gemüse zu ver-
abreichen.
Erfolgt das Eintreffen im Ouartier erst zur Abendzeit, so ist,
sofern nicht laut der Marschroute nur Abendkost zu verabreichen ist, die
volle Tageskost — mit Ausnahme der Frühstücksportion — in einer
Mahlzeit zu gewähren.
Falls den Truppen Brotgeld gewährt oder das Brot aus den
Magazinen geliefert wird, hat der Quartiergeber solches nicht zu ver-
abreichen.
2.
C. Verpflegung der Pferde.
Die Fourage ist in guter Beschaffenheit und nach Gewicht zu
verabreichen. Ist dieselbe im Gemeindebezirk nicht vorhanden, so muß
der Bedarf von der Gemeinde durch Ankauf herbeigeschafft werden
(§§. 3 und 11 a. a. O. Art. I §. 1c der gegenwärtigen Verordnung
und Abschn. 2 und 3 der Ziffer 4 der Ausführungsverordnung vom
1. April 1876, Reichs-Gesetzbl. S. 137).
3. D. Gestellung von Vorspann, Wegweisern und Boten.
Die Gemeinden sind zur Ueberlassung der im Gemeindebezirk
vorhandenen Transportmittel und Gespanne für militärische Zwecke und
Stellung der in der Gemeinde anwesenden Mannschaften zum Dienst
als Gespannführer, Wegweiser und Boten verpflichtet (§. 3 Nr. 3 des
Gesetzes vom 13. Juni 1873).