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Die Belastung der Fuhrwerke hat unter Berücksichtigung der Be-
schaffenheit der zurückzulegenden Wege und der Gespanne stattzufinden.
Sofern nicht außergewöhnliche Verhältnisse ausnahmsweise etwas Anderes
bedingen und sofern die Beschaffenheit der Gespanne und die Be-
schaffenheit der zurückzulegenden Wege eine größere Belastung nicht
zulassen, hat
ein einspänniges Fuhrwerk bis 600 Kilogramm,
ein zweispänniges Fuhrwerk 600 " 1000 "
ein dreispänniges Fuhrwerk 1000 " 1400 "
ein vierspänniges Fuhrwerk 1400 " 1800 "
zu laden.
Fuhrwerk mit anderer als Pferdebespannung darf nur da gestellt
beziehungsweise in Anspruch genommen werden, wo Pferdegespanne nicht
in genügender Anzahl vorhanden sind.
Fuhrwerke, die voraussichtlich länger als 48 Stunden von ihrer
Heimath fern gehalten werden, haben neben freiem Quartier auf der
ihnen vorzuschreibenden Etappenstraße, von dem auf die Gestellung
folgenden Tage ab, Anspruch auf freie Verpflegung für Führer und
Zugthiere ohne Kürzung ihrer Fuhrpreise, und zwar auch für die
Rückfahrt, wenn sie nach der hierüber dem Führer von der entlassenden
Behörde beziehungsweise Truppe auszustellenden Bescheinigung nicht an
demselben Tage heimzukehren vermögen, an welchem ihre Entlassung
erfolgt ist. Zur freien Verpflegung des Führers gehört neben der
Mundportion ein täglicher Baarzuschuß in Höhe der Gemeinenlöhnung
der Infanterie. Vorspannvergütung sowie freies Quartier und Ver-
pflegung für die Rückfahrt wird ihnen nur insoweit gewährt, als letztere
ohne verschuldete Verzögerung bewerkstelligt worden ist.
Ist der Kommandoführer genöthigt, Vorspann und Spanndienste
auf eine voraussichtlich 48 Stunden übersteigende Zeitdauer oder auf
unbestimmte Zeit in Anspruch zu nehmen, so ist die Absicht einer
solchen Inanspruchnahme in der Requisition auszusprechen; auch sind
derartige Requisitionen, wenn irgend möglich, so zeitig zu erlassen, daß
die vor dem Abgange vorzunehmende Abschätzung von Zugthieren,
Wagen und Geschirren ordnungsmäßig ausgeführt werden kann.
Ist eine solche Abschätzung nicht möglich, so hat — wenn die
obwaltenden Verhältnisse es gestatten — das Marschkommando durch
eine seinerseits zu bildende Kommission eine Taxe und Beschreibung der
requirirten Zugthiere, Wagen und Geschirre aufzunehmen, welche bei
der nachträglichen Werthsfeststellung im vorgeschriebenen Verfahren der
Abschätzungskommission mit vorzulegen sind.