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übliche Verfahren, einem Landesherrn, der „zwar nicht blödsinnig,
aber notorisch von einer so üblen Sinnesart war, dass man
ihm die Regierung nicht anvertrauen konnte“, die Regierungsgewalt
freilich nicht ganz zu entziehen, aber eine Regierungsverwesung
anzuordnen, die statt seiner das Land regierte, sei
auch heute noch voller Grund vorhanden, Auch ScHULZE (a. a. O.
S. 277) hält dafür, dass die konstitutionellen Schranken nicht
ausreichen gegenüber einer auf den Thron gelangenden Persönlichkeit,
die „durch schlimme Naturanlage oder schlechte Erziehung
verleitet, die Staatsgewalt in gröbster Weise missbraucht“;
in einer solchen Denk- und Handlungsweise könne sich ebenso
eine absolute Regierungsunfähigkeit aussprechen, wie in einer
eigentlichen Geisteskrankheit, und es müsse deshalb das gleiche
Verfahren eintreten, nämlich die Einsetzung einer Regentschaft,
„wodurch der seine Regierungsgewalt in grober Weise missbrauchende
Landesherr der Ausübung derselben vollständig entkleidet
wird, sodass dadurch thatsächlich dasselbe erreicht wird,
wie durch eine wirkliche Entsetzung“. Zu einer solchen Maassregel
sei ausser den landesverfassungsmässigen Faktoren jetzt entschieden
auch die Reichsgewalt berufen. Die Befugniss dazu ergebe
sich aus der Aufgabe, das Recht innerhalb des Bundesgebietes
zu schützen, insbesondere auch die Fürsten gegen Auflehnung
ihrer Unterthanen zu vertheidigen. Wenn es deshalb
den landesverfassungsmässigen Faktoren nicht gelinge, einen geordneten
Rechtszustand herzustellen, so sei die Reichsgewalt,
d. h. Kaiser und Bundesrath, berechtigt und verpflichtet, mit
Zwangsmaassregeln gegen eine Regierung einzuschreiten, welche
ihre verfassungsmässigen Bundespflichten nicht erfülle, wozu auch
die Führung einer geordneten Landesregierung gehöre. Die
Zwangsmaassregeln könnten ausgedehnt werden bis zu einer Sequestration
des Landes und seiner Regierungsgewalt, d. h. zur
Uebernahme der gesammten Regierungsgewalt durch das Reich,
durch Einsetzung einer Regentschaft oder durch einen wirklichen