Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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übliche  Verfahren,  einem  Landesherrn,  der  „zwar  nicht  blödsinnig,
  aber  notorisch  von  einer  so  üblen  Sinnesart  war,  dass  man
ihm  die  Regierung  nicht  anvertrauen  konnte“,  die  Regierungsgewalt
  freilich  nicht  ganz  zu  entziehen,  aber  eine  Regierungsverwesung
  anzuordnen,  die  statt  seiner  das  Land  regierte,  sei
auch  heute  noch  voller  Grund  vorhanden,  Auch  ScHULZE  (a.  a.  O.
S.  277)  hält  dafür,  dass  die  konstitutionellen  Schranken  nicht
ausreichen  gegenüber  einer  auf  den  Thron  gelangenden  Persönlichkeit,
  die  „durch  schlimme  Naturanlage  oder  schlechte  Erziehung
  verleitet,  die  Staatsgewalt  in  gröbster  Weise  missbraucht“;
in  einer  solchen  Denk-  und  Handlungsweise  könne  sich  ebenso
eine  absolute  Regierungsunfähigkeit  aussprechen,  wie  in  einer
eigentlichen  Geisteskrankheit,  und  es  müsse  deshalb  das  gleiche
Verfahren  eintreten,  nämlich  die  Einsetzung  einer  Regentschaft,
„wodurch  der  seine  Regierungsgewalt  in  grober  Weise  missbrauchende
  Landesherr  der  Ausübung  derselben  vollständig  entkleidet
  wird,  sodass  dadurch  thatsächlich  dasselbe  erreicht  wird,
wie  durch  eine  wirkliche  Entsetzung“.  Zu  einer  solchen  Maassregel
  sei  ausser  den  landesverfassungsmässigen  Faktoren  jetzt  entschieden
  auch  die  Reichsgewalt  berufen.  Die  Befugniss  dazu  ergebe
  sich  aus  der  Aufgabe,  das  Recht  innerhalb  des  Bundesgebietes
  zu  schützen,  insbesondere  auch  die  Fürsten  gegen  Auflehnung
  ihrer  Unterthanen  zu  vertheidigen.  Wenn  es  deshalb
den  landesverfassungsmässigen  Faktoren  nicht  gelinge,  einen  geordneten
  Rechtszustand  herzustellen,  so  sei  die  Reichsgewalt,
d.  h.  Kaiser  und  Bundesrath,  berechtigt  und  verpflichtet,  mit
Zwangsmaassregeln  gegen  eine  Regierung  einzuschreiten,  welche
ihre  verfassungsmässigen  Bundespflichten  nicht  erfülle,  wozu  auch
die  Führung  einer  geordneten  Landesregierung  gehöre.  Die
Zwangsmaassregeln  könnten  ausgedehnt  werden  bis  zu  einer  Sequestration
  des  Landes  und  seiner  Regierungsgewalt,  d.  h.  zur
Uebernahme  der  gesammten  Regierungsgewalt  durch  das  Reich,
durch  Einsetzung  einer  Regentschaft  oder  durch  einen  wirklichen