— 173 —
Tages angefertigten Cigarren vorhanden sein. Alles weitere Lagern von Taback
und Halbfabrikaten, sowie das Trocknen von Taback, Abfällen und Wickeln in
den Arbeitsräumen auch außerhalb der Arbeitszeit ist untersagt.
. 7.
Die Arbeitsräume müssen täglich zweimal mindestens eine halbe Stunde
lang, und zwar während der Mittagspause und nach Beendigung der Arbeitszeit,
durch vollständiges Oeffnen der Fenster und der nicht in Wohn-, Schlaf-, Koch-
oder Vorrathsräume führenden Thüren gelüftet werden. Während dieser Zeit
darf den Arbeitern der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nicht gestattet werden.
. 8.
Die Fußböden und Arbeitstische müssen täglich mindestens einmal durch
Abwaschen oder feuchtes Abreiben vom Staube gereinigt werden.
K. 9.
Kleidungsstücke, welche von den Arbeitern für die Arbeitszeit abgelegt
werden, sind außerhalb der Arbeitsräume aufzubewahren. Innerhalb der Arbeits-
räume ist die Aufbewahrung nur gestattet, wenn dieselbe in ausschließlich dazu
bestimmten verschließbaren Schränken erfolgt. Die letzteren müssen während der
Arbeitszeit geschlossen sein.
S. 10.
Auf Antrag des Unternehmers können Abweichungen von den Vorschriften
der §#9. 3, 5) 7 durch die höhere Verwaltungsbehörde zugelassen werden, wenn
die Arbeitsräume mit einer ausreichenden Ventilationseinrichtung versehen sind.
Desgleichen kann auf Antrag des Unternehmers durch die höhere Ver-
waltungsbehörde eine geringere als die im 8. 3 vorgeschriebene Höhe für solche
Arbeitsräume zugelassen werden, in welchen den Arbeitern ein größerer als der
im §. 5 vorgeschriebene Luftraum gewährt wird.
S. 11.
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern ist nur
gestattet, wenn die nachstehenden Vorschriften beobachtet werden:
1. Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter müssen im unmittelbaren Arbeits-
verhältniß zu dem Betriebsunternehmer stehen. Das Annehmen und
Ablohnen derselben durch andere Arbeiter oder für deren Rechnung ist
nicht gestattet.
2. Für männliche und weibliche Arbeiter müssen getrennte Aborte mit
besonderen Eingängen und, sofern vor Beginn und nach Beendigung
der Arbeit ein Wechseln der Kleider stattfindet, getrennte Aus= und
Ankleideräume vorhanden sein.