Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

— 190 — 
(Nr. 1810.) Bekanntmachung, betreffend die Schiffsvermessungsordnung. Vom 20. Juni 1888. 
A#½ Grund des Artikels 54 der Verfassung des Deutschen Reichs hat der 
Bundesrath die nachstehende 
Schiffsvermessungsordnung 
erlassen: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
S. 1. 
Die nachstehenden Vorschriften finden Anwendung auf alle Schiffe Fahr- 
zeuge und Boote, welche ausschließlich oder vorzugsweise zur Seefahrt im Sinne 
der Vorschriften über die Registrirung und die Bezeichnung der Kauffahrteischiffe 
vom 13. November 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 367) bestimmt sind. 
Den Landesregierungen bleibt überlassen, zu bestimmen, ob und in welchem 
Umfange Fahrzeuge unter 50 Kubikmeter Brutto-Raumgehalt, welche keine Ein- 
richtungen zum dauernden Aufenthalt der Mannschaft haben, von der Vermessung 
ausgeschlossen bleiben können. 
S. 2. 
Zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der Schiffe wird deren Raumgehalt 
durch Vermessung festgestellt. Die Vermessung erstreckt sich mit den aus den 
nachstehenden Bestimmungen sich ergebenden Einschränkungen auf die unter dem 
obersten Deck des Schiffes befindlichen Räume und auf die auf oder über dem 
obersten Deck fest angebrachten Aufbauten. 
Das Ergebniß dieser Vermessung, in Körpermaaß ausgedrückt, heißt der 
Brutto-Raumgehalt und nach Abzug der in dem §. 14 näher bezeichneten Räume 
der Netto-Raumgehalt des Schiffes. 
S. 3. 
Die Vermessung erfolgt nach dem in den §F. 4 bis 17 und 20 vor- 
geschriebenen vollständigen Verfahren. 
Ausnahmsweise kann jedoch nach Maßgabe der §F. 18 und 19 ein ab- 
gekürztes Verfahren zur Anwendung gebracht werden, wenn das Schiff ganz oder 
theilweise beladen ist, oder Umstände anderer Art die Vermessung nach dem voll- 
ständigen Verfahren verhindern. 
II. Vollständiges Vermessungsverfahren. 
S. 4. 
Dasjenige Deck, welches in Schiffen mit weniger als drei Decks das oberste 
und in Schiffen mit prei oder mehr Decks das zweite von unten ist, heißt das 
Vermessungsdeck.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.