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stimmten Punkt neben dem Vordersteven, die Länge der hinteren Ab—
theilung von der Vorderkante des hinteren Maschinenraumschottes bis
zu dem im 8g. 6 bestimmten Punkte am Heck.
S. 10.
Hat das Schiff über dem Vermessungsdeck noch ein drittes Deck, so wird
der körperliche Inhalt des Raumes zwischen dem dritten Deck und dem Ver-
messungsdeck (Zwischendeck) folgendermaßen bestimmt.
Die innere Länge des Raumes wird auf halber Höhe desselben von der
inneren Fläche der Bekleidung neben dem Vordersteven bis zur inneren Fläche der
Bekleidung der Inhölzer am Heck gemessen. Diese Länge wird in dieselbe Anzahl
gleicher Theile getheilt, in welche die auf dem Vermessungsdeck gemessene Länge
getheilt worden ist (§. 6). Hat die Vermessung des Raumes unter dem Ver-
messungsdeck nach F. 9 stattgefunden, so ist die Länge des Zwischendeckraumes in
diejenige Anzahl gleicher Theile zu theilen, in welche die Gesammtlänge des Raumes
unter dem Vermessungsdeck nach F. 6 hätte getheilt werden müssen, falls seine
Vermessung nach den §#F. 7 und 8 erfolgt wäre. An jedem dieser Theilungspunkte
wird zunächst der normale Abstand der unteren Fläche des dritten Decks von der
oberen Fläche des Vermessungsdecks oder deren Fluchtlinien gemessen; das arith-
metische Mittel dieser Messungen ist die mittlere Höhe des Raumes. An jedem
der gedachten Theilungspunkte, sowie an den Endpunkten der Länge, am Vorder-
steven und am Heck, werden die inneren Breiten nach Maßgabe des §. 7 gemessen,
und zwar ebenfalls auf halber Höhe. Bei Räumen, deren Seitenwände mit einer
Abrundung in das obere Deck übergehen, sind jedoch die Breiten nicht auf halber
Höhe des Raumes b sondern auf einem Drittel der Rundung von unten zu messen.
Diese Breiten werden nach einander mit 1, 2) 3 u. s(. f. in der Art
bezeichnet, daß die Breite am Vordersteven Nr. 1 ist. Alle mit geraden Nummern
bezeichneten Breiten werden mit 4, alle mit ungeraden Nummern bezeichneten
Breiten, mit Ausnahme der ersten und der letzten Breite, werden mit 2 multi-
plizirt. Die Summe dieser Produkte und der ersten und letzten Breite wird
mit dem dritten Theil des gemeinsamen Abstandes der Breiten von einander
multiplizirt. Das Produkt ergiebt den Flächeninhalt der mittleren wagerechten
Durchschnittsfläche und dieser, mit der nach dem zweiten Absatz festgestellten
mittleren Höhe des Raumes multiplizirt, den Inhalt des gemessenen Raumes.
C. 11.
Hat das Schiff mehr als drei Decks, so werden die über dem Vermessungs-
deck befindlichen Zwischendeckräume, ein jeder für sich, in der im F. 10 beschriebenen
Weise vermessen.
G. 12.
Der Raumgehalt derjenigen auf oder über dem obersten Deck fest an-
gebrachten oder geschlossenen Aufbauten, welche dem Brutto-Raumgehalt des
Schiffes zugerechnet werden sollen, wird in folgender Weise festgestellt: