Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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stimmten Punkt neben dem Vordersteven, die Länge der hinteren Ab— 
theilung von der Vorderkante des hinteren Maschinenraumschottes bis 
zu dem im 8g. 6 bestimmten Punkte am Heck. 
S. 10. 
Hat das Schiff über dem Vermessungsdeck noch ein drittes Deck, so wird 
der körperliche Inhalt des Raumes zwischen dem dritten Deck und dem Ver- 
messungsdeck (Zwischendeck) folgendermaßen bestimmt. 
Die innere Länge des Raumes wird auf halber Höhe desselben von der 
inneren Fläche der Bekleidung neben dem Vordersteven bis zur inneren Fläche der 
Bekleidung der Inhölzer am Heck gemessen. Diese Länge wird in dieselbe Anzahl 
gleicher Theile getheilt, in welche die auf dem Vermessungsdeck gemessene Länge 
getheilt worden ist (§. 6). Hat die Vermessung des Raumes unter dem Ver- 
messungsdeck nach F. 9 stattgefunden, so ist die Länge des Zwischendeckraumes in 
diejenige Anzahl gleicher Theile zu theilen, in welche die Gesammtlänge des Raumes 
unter dem Vermessungsdeck nach F. 6 hätte getheilt werden müssen, falls seine 
Vermessung nach den §#F. 7 und 8 erfolgt wäre. An jedem dieser Theilungspunkte 
wird zunächst der normale Abstand der unteren Fläche des dritten Decks von der 
oberen Fläche des Vermessungsdecks oder deren Fluchtlinien gemessen; das arith- 
metische Mittel dieser Messungen ist die mittlere Höhe des Raumes. An jedem 
der gedachten Theilungspunkte, sowie an den Endpunkten der Länge, am Vorder- 
steven und am Heck, werden die inneren Breiten nach Maßgabe des §. 7 gemessen, 
und zwar ebenfalls auf halber Höhe. Bei Räumen, deren Seitenwände mit einer 
Abrundung in das obere Deck übergehen, sind jedoch die Breiten nicht auf halber 
Höhe des Raumes b sondern auf einem Drittel der Rundung von unten zu messen. 
Diese Breiten werden nach einander mit 1, 2) 3 u. s(. f. in der Art 
bezeichnet, daß die Breite am Vordersteven Nr. 1 ist. Alle mit geraden Nummern 
bezeichneten Breiten werden mit 4, alle mit ungeraden Nummern bezeichneten 
Breiten, mit Ausnahme der ersten und der letzten Breite, werden mit 2 multi- 
plizirt. Die Summe dieser Produkte und der ersten und letzten Breite wird 
mit dem dritten Theil des gemeinsamen Abstandes der Breiten von einander 
multiplizirt. Das Produkt ergiebt den Flächeninhalt der mittleren wagerechten 
Durchschnittsfläche und dieser, mit der nach dem zweiten Absatz festgestellten 
mittleren Höhe des Raumes multiplizirt, den Inhalt des gemessenen Raumes. 
C. 11. 
Hat das Schiff mehr als drei Decks, so werden die über dem Vermessungs- 
deck befindlichen Zwischendeckräume, ein jeder für sich, in der im F. 10 beschriebenen 
Weise vermessen. 
G. 12. 
Der Raumgehalt derjenigen auf oder über dem obersten Deck fest an- 
gebrachten oder geschlossenen Aufbauten, welche dem Brutto-Raumgehalt des 
Schiffes zugerechnet werden sollen, wird in folgender Weise festgestellt:
	        
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