— 197 —
1. Alle abgetheilten Räume, sowohl über, wie unter dem obersten Deck,
welche ausschließlich für die Mannschaft bestimmt sind, vorausgesetzt,
daß diese Räume den Vorschriften im F. 44 Absatz 1 der Seemanns-
ordnung vom 27. Dezember 1872 entsprechen.
2. Ein über oder unter dem obersten Deck befindliches Speisezimmer, falls
dasselbe zum ausschließlichen Gebrauch für die Schiffsoffiziere und die
Maschinisten dient und eine angemessene Größe nicht überschreitet. Dieser
Abzug ist jedoch bei Passagierschiffen, auf welchen ein zum Gebrauch
für die Passagiere bestimmtes Speisezimmer fehlt, nicht gestattet.
3. Ein über oder unter dem obersten Deck befindliches zweites Speise-
zimmer, falls dasselbe zum ausschließlichen Gebrauch für den Boots-
mann, Zimmermann 2c. dient und eine angemessene Größe nicht über-
schreitet.
4. Ein über oder unter dem obersten Deck befindliches Badezimmer, falls
dasselbe zum ausschließlichen Gebrauch für die Schiffsoffiziere und die
Maschinisten dient und eine angemessene Größe nicht überschreitet. Ein
Abzug hierfür ist jedoch bei Passagierschiffen, auf welchen ein zum Ge-
brauch für die Passagiere bestimmtes Badezimmer fehlt, nicht gestattet.
Sind außerdem Badekammern (Waschräume) zum ausschließlichen
Gebrauch für Heizer oder Seeleute vorhanden, so werden auch diese in
Abzug gebracht.
5 Die über oder unter dem obersten Deck befindlichen Kochhäuser (Kom-
büsen), insoweit dieselben keine größere Ausdehnung haben, als erfor-
derlich ist, um den mit der Zubereitung der Speisen für die Schiffs-
besatzung beschäftigten Köchen Obdach zu gewähren.
6. Die über oder unter dem obersten Deck befindlichen Klosets für die
Schiffsbesatzung, falls diese Klosets eine angemessene Zahl und Größe
nicht übersteigen.
7. Ein Navigations= oder Kartenzimmer, falls dasselbe sich auf oder über
dem obersten Deck befindet. Wohnt der Kapitän des Schiffes in diesem
Zimmer, so darf als Raum für die zur Navigirung dienenden Geräth-
schaften nicht mehr als 8/49 Kubikmeter —= 3 Registertons in Abzug
gebracht werden.
8. Die Ruderhäuser, welche zum Schutz der Leute am Ruder bestimmt sind.
9. Das Ausguckhaus.
10. Die Signalhäuser.
11. Alle gedeckten und geschlossenen Räume, auf oder über dem obersten
Deck, sowie alle abgeschlossenen Räume unter dem obersten Deck, in
welchen Vorrichtungen zur Bedienung des Schiffes untergebracht sind,
falls diese Räume nicht größer sind, als für ihren Zweck erforderlich ist.
Reichs= Gesetzbl. 1888. 46