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b) diejenigen fremden Dampfschiffe, deren Maschinenräume behufs Ermitte-
lung des Netto-Raumgehalts nachvermessen worden sind,
I0) die nach dem abgekürzten Verfahren vermessenen Schiffe,
erfolgt durch die Vermessungsbehörden unmittelbar auf Grund der von ihnen
ausgeführten Messungen.
Das Schiffsvermessungs-Amt ist befugt, die Ausstellung eines neuen Meß-
briefes anzuordnen, wenn der Inhalt des ausgefertigten Meßbriefes zu Beanstan-
dungen Anlaß giebt.
Für diejenigen nach dem vollständigen Verfahren vermessenen Schiffe, welche
a) in ein nach dem Gesetze vom 25. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 35)
geführtes Schiffsregister eingetragen sind oder eingetragen werden sollen,
oder
b) unter fremder Flagge fahren, sofern ihre Vermessung nicht nur eine
theilweise (Abs. Ib) gewesen ist,
werden die von den Vermessungsbehörden vorgenommenen Messungen und Be-
rechnungen zunächst durch das Schiffsvermessungs-Amt gepruft.
Die Ausfertigung der Meßbriefe für diese Schiffe wird auf Grund der
Festsetzungen des Vermessungsamts durch die von den Landesregierungen hierzu
bestellten Behörden bewirkt.
Diesen Behörden liegt auch die Mittheilung der von ihnen für deutsche
Schiffe ausgefertigten Meßbriefe an die zuständigen Schiffsregisterbehörden, sowie
die Prüfung und Berichtigung der anzuwendenden Meßinstrumente nach den
Probemaaßen ob.
S 25.
Behufs Feststellung der Identität der Schiffe haben die Vermessungsbehörden
vor Ausfertigung der Meßbriefe folgende Hauptmaaße der Schiffe aufzunehmen:
1. bei Schiffen mit Deck
à) die Länge zwischen der hinteren Fläche des Vorderstevens bis zu
der hinteren Fläche des Hinterstevens — bei Schiffen mit Patent-
ruder bis zur Mitte des Ruderherzens — auf dem obersten festen Deck,
b) die Breite zwischen den Außenflächen der Spanten dicht über
dem Wassergang auf dem obersten Deck in der Mitte der nach
1 à ermittelten Länge,
I) die Tiefe zwischen der Unterkante des obersten festen Decks und
der Oberkante der Bodenwrangen neben dem Kielschwein, oder
aber der oberen Fläche des inneren eisernen Doppelbodens, wo ein
solcher vorhanden ist, in der Mitte der nach 1a ermittelten Länge,
d) bei Dampfschiffen die größte Länge des Maschinenraumes, ein-
schließlich der festen Behälter für Heizmaterial, zwischen den diese
Räume begrenzenden, von Bord zu Bord reichenden Schotten.