Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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Zu diesen Zeichnungen ist einer der bei Bauplänen üblichen Maaßstäbe zu 
verwenden. 
Bei etwaigen nachträglichen Veränderungen sind die Pläne baldthunlichst 
nachzuliefern. 
- Z.32. 
Die Rheder und der Führer eines Schiffes sind verpflichtet, bei der Ver— 
messung entweder selbst oder durch ihre Leute der Vermessungsbehörde jede Hülfe 
und jeden Aufschluß zu gewähren, welche diese für die Ausführung des Ver— 
messungsgeschäfts beanspruchen. Ebenso haben sie den etwaigen Aufforderungen 
nachzukommen, welche die Vermessungsbehörde behufs Aufräumung des Schiffs- 
raumes zum Zweck der Vermessung an sie richtet. 
Ladung oder Ballast darf vor beendeter Vermessung ohne Zustimmung der 
Vermessungsbehörde nicht eingenommen werden. 
S. 33. 
Sind an einem Schiffe räumliche Veränderungen durch Umbau vorgenommen 
worden, welche bei Ausstellung des Meßbriefes nicht berücksichtigt sind, so hat, 
wenn der Umbau im Inlande ausgeführt wurde, derjenige, welcher den Umbau 
ausgeführt, der zuständigen Vermessungsbehörde oder, wenn der Umbau im Aus- 
lande ausgeführt wurde, der Führer des Schiffes der Vermessungsbehörde in dem 
ersten, von dem Schiffe angelaufenen inländischen Hafen, eine schriftliche Anzeige 
von dem Umbau zu erstatten. Ob mit Rücksicht auf den Umbau eine Neu- 
vermessung vorzunehmen ist, bestimmt die Vermessungsbehörde. 
Eine gleiche Anzeige sind Rheder oder Führer eines Schiffes zu erstatten 
verpflichtet, sobald der Grund, welcher die Vermessung des Schiffes nach dem 
abgekürzten Verfahren (F. 27) bedingt hatte, in Fortfall gekommen ist. 
. §.34. 
Dieins§.32und33envähntenVerpflichtungenbestehenauchbezüglich 
aller Veränderungen in der Benutzung derjenigen Räume, welche gemäß den 
Bestimmungen des F. 14 von dem Brutto-Raumgehalt in Abzug gebracht 
worden sind. 
S. 35. 
Die Vermessungsbehörden sind befugt, ohne Antrag ein Schiff der Kontrole 
wegen zu vermessen. Bezüglich der Verpflichtungen der Rheder und des Führers 
kommen auch hier die Vorschriften des F. 32 zur Anwendung. 
Für eine derartige Nachvermessung werden Gebühren nur dann erhoben, 
wenn sich ergiebt, daß die Anzeige räumlicher Veränderungen im Bau des 
Schiffes, oder der veränderten Benutzung eines der nach F. 14 abzugsfähigen 
Räume (§. 33, 34) unterblieben ist. 
VIII. Gebühren für die Vermessung. 
S. 36. 
Die Gebühren für die Vermessung und für die Ausfertigung des Meß- 
briefes, einschließlich der Stempelkosten, betragen: 
Reichs. Gesetzbl. 1888. 47
	        
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