Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

XVIII.  209

Wenn  während  dieser  Frist

1.  hinterlegtes  Geld  verzinst  wird  (§  6)  oder

2.  ein  Beteiligter  die  Fortdauer  der  Verwahrung  beantragt  und  dabei  nachweist,  daß  die

Veranlassung  zur  Hinterlegung  noch  fortdauert,  oder
3.  ein  Antrag  auf  Herausgabe  der  Sache  abgelehnt  oder  ein  Antrag  auf  Herausgabe
von  Zins-,  Renten-,  Gewinnanteils=  oder  Erneuerungsscheinen  gestellt  worden  und
anzunehmen  ist,  daß  zur  Zeit  des  Antrags  die  Veranlassung  zur  Hinterlegung  noch
fortgedauert  hat,
so  ist  weiter  erforderlich,  daß  wenigstens  20  Jahre  seit  Ende  des  Monats  umlaufen  sind,  in
welchem  die  Verzinsung  zuletzt  eingestellt,  der  Nachweis  geführt  oder  der  Antrag  eingebracht
worden  ist.

Wenn  die  Hinterlegung  durch  einen  Vormund  oder  Pfleger  gemäß  §§  1814,  1818  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  oder  wenn  sie  in  Stammgutssachen  nach  den  Vorschriften  des  Ausführungsgesetzes
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  erfolgt  ist,  so  müssen  außerdem  20  Jahre  seit
Ende  des  Monats  umlaufen  sein,  in  welchem  die  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  oder  die
Stammgutseigenschaft  der  hinterlegten  Sache  aufgehört  hat.

*  41.

Für  das  Aufgebotsverfahren  ist  das  Amtsgericht  Karlsruhe  ausschließlich  zuständig.

8  42.

Dem  Antrage  auf  Erlassung  des  Aufgebots  ist  zur  Begründung  beizufügen:

1.  die  Urschrift  oder  Abschrift  des  Hinterlegungsantrags;

2.  ein  Zeugnis  der  Hinterlegungsstelle  über  den  Tag,  an  welchem  die  Sache  hinterlegt
worden  ist;

3.  die  in  §  6  Absatz  3  und  in  §  40  Absatz  2  Ziffer  2  und  3  bezeichneten  Anträge  und
Nachweise  oder  ein  Zeugnis  der  Hinterlegungsstelle,  daß  ein  Antrag  dieser  Art  weder
bei  ihr  gestellt,  noch  ein  solcher  Nachweis  geführt  worden  ist.

§  43.

Die  öffentliche  Bekanntmachung  des  Aufgebots  durch  Einrückung  in  den  Deutschen  Reichsanzeiger
  ist  nicht  erforderlich;  im  übrigen  bleiben  die  Vorschriften  des  §  948  der  Zivilprozeßordnung
  unberührt.

Das  Gericht  kann  anordnen,  daß  sowohl  das  Ausgebot  als  der  wesentliche  Inhalt  des
Ausschlußurteils  einmal  in  den  Deutschen  Reichsanzeiger,  sowie  daß  das  Ausschlußurteil  dem
wesentlichen  Inhalt  nach  einmal  in  das  amtliche  Verkündigungsblatt  des  Gerichts  oder  der
Hinterlegungsstelle  eingerückt  werde