— 230 —
Verzeichniß
der Reichsbehörden.
II. Höhere) der obersten Reichsbehörde unmittelbar untergeordnete
Reichsbehörden und Vorsteher solcher Behörden.
(Gesetz vom 31. März 1873, S. 81, 85, 139, 151, 153.)
2.
C. Derwaltung der Naiserlichen Marine.
a. Für das Disziplinarverfahren
(Gesetz vom 31. März 1873, S#. 81, 85)
sind zuständig:
1. die Chefs der Marinestationen der Ostsee und der Nordsee,
die Chefs von Flotten und Geschwadern,
der Inspekteur der Marineartillerie,
der Inspekteur des Torpedowesens,
die Werften und die Ober-Werftdirektoren,
der Direktor des Bildungswesens der Marine,
die Deutsche Seewarte und der Direktor der Deutschen Seewarte,
die Intendanturen der Marinestationen der Ostsee und der Nordsee und
die Marine-Intendanten.
b. Für das Verfahren bei Defekten und bei der Verfolgung vermögens-
rechtlicher Ansprüche
(Gesetz vom 31. März 1873, S#. 139, 151, 153)
sind zuständig:
1. die Chefs der Marinestationen der Ostsee und der Nordsee,
2. die Werften,
3. die Intendanturen der Marinestationen der Ostsee und der Nordsee.
N à
IV. Unmittelbar vorgesetzte Behörden beziehungsweise Beamte.
(Gesetz vom 31. März 1873, S#. 53, 146.)
2.
B. Derwaltung der Baiserlichen Marine.
a. Für die ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehenden
Marinebeamten
sind zuständig:
die Kommandeure der Matrosen= und Werftdivisionen, des Seebataillons,
der Schiffsjungenabtheilung, der Matrosenartillerie-Abtheilungen, der