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§. 19.
1. Die bisherige Eintheilung in Ersatzreserve erster und zweiter Klasse wird
aufgehoben. Sämmtliche bisher der zweiten Klasse zu überweisenden Mannschaften
sind fortan dem ersten Aufgebot des Landsturms zuzutheilen.
2. Diejenigen Mannschaften, welche der gegenwärtig bestehenden ersten Klasse
der Ersatzreserve angehören, werden vom Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes
ab Angehörige der Ersatzreserve, diejenigen Mannschaften, welche der gegenwärtig
bestehenden zweiten Klasse der Ersatzreserve angehören, von dem gleichen Zeitpunkte
ab Angehörige des Landsturms ersten Aufgebots.
3. Diejenigen Mannschaften der gegenwärtig bestehenden ersten Klasse der
Ersatzreserve, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht übungspflichtig
sind, bleiben während ihrer weiteren Zugehörigkeit zur Ersatzreserve von Uebungen
befreit; ihre Ueberweisung zum Landsturm ersten Aufgebots erfolgt zu demselben
Zeitpunkte, zu welchem nach den bisher maßgebenden Bestimmungen ihre Ueber-
weisung zur zweiten Klasse der Ersatzreserve erfolgt sein würde.
Dritter Abschnitt.
Seewehr und Marine-Ersatzreserve.
§. 20.
Die im ersten und zweiten Abschnitt dieses Gesetzes für die Landwehr und
Ersatzreserve getroffenen Bestimmungen finden mit nachstehenden besonderen Fest-
setzungen auf die Seewehr und Marine-Ersatzreserve sinngemäße Anwendung.
§. 21.
Seewehr.
1. Die Seewehr theilt sich in die Seewehr ersten und zweiten Aufgebots.
2. Die Zugehörigkeit zur Seewehr ersten Aufgebots und die Dienstverhält-
nisse während derselben regeln sich nach denjenigen Bestimmungen, welche für den
aus gedienten Mannschaften bestehenden Theil der bisherigen Seewehr gültig sind.
3. Nach abgeleisteter Dienstpflicht in der Seewehr ersten Aufgebots treten
die Marinedienstpflichtigen, unter sinngemäßer Anwendung der Festsetzungen des
§. 5, zur Seewehr zweiten Aufgebots über.
4. Auf die Seewehr zweiten Aufgebots finden die für die Seewehr
ersten Aufgebots gültigen Bestimmungen, jedoch mit den im §. 4 bezeichneten
Vergünstigungen, Anwendung. Demgemäß entbindet insbesondere die vorschrifts-
mäßige Anmusterung durch die Seemannsämter von der Abmeldung bei den zu-
ständigen Militärbehörden. Ueber die erfolgte Anmusterung haben die Seemanns-
ämter denjenigen Landwehrbezirkskommandos, von welchen jene Seewehrpflichtigen
kontrolirt werden, sofort Mittheilung zu machen; dabei ist die Dauer der An-
musterung anzugeben.