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Lebensjahr vollenden, zum Landsturm zweiten Aufgebots von dem eben bezeichneten
Zeitpunkte bis zum Ablauf der Landsturmpflicht.
Personen, welche gemäß §. 3 Absatz 2 vor dem im vorigen Absatz be—
zeichneten Zeitpunkte ihre Dienstpflicht in der Landwehr zweiten Aufgebots ab—
geleistet haben, treten sofort zum Landsturm zweiten Aufgebots über.
Der Landsturm zweiten Aufgebots wird in der Regel in besonderen Ab-
theilungen formirt.
Die Militärpflicht (§. 10 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874,
Reichs-Gesetzbl. 1874 S. 45) wird nicht geändert.
§. 25.
Der Aufruf des Landsturms erfolgt durch Kaiserliche Verordnung, bei un-
mittelbarer Kriegsgefahr im Bedarfsfalle durch die kommandirenden Generale, die
Gouverneure und Kommandanten von Festungen.
§. 26.
Nachdem der Aufruf ergangen ist, finden auf die von demselben betroffenen
Landsturmpflichtigen die für die Landwehr (Seewehr) geltenden Vorschriften An-
wendung. Insbesondere sind die Aufgerufenen den Militär-Strafgesetzen und der
Disziplinarstrafordnung unterworfen.
§. 27.
Der Aufruf des Landsturms ersten Aufgebots beziehungsweise zweiten Auf-
gebots erfolgt nach Jahresklassen, mit den jüngsten beginnend, soweit die militärischen
Interessen dies gestatten.
Dem Aufruf unterliegen nicht solche Wehrpflichtigen, welche auf Grund
des §. 15 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. 1874
S. 45) vom Militärdienst und von jeder weiteren Gestellung vor die Ersatz-
behörden befreit sind.
Nach Erlaß des Aufrufs bis zur Auflösung des Landsturms findet ein
Uebertritt vom ersten zum zweiten Aufgebot, sowie ein Ausscheiden aus dem Land-
sturm nicht statt.
§. 28.
Die vom Aufruf betroffenen Landsturmpflichtigen, welche sich im Auslande
befinden, haben in das Inland zurückzukehren, sofern sie hiervon nicht ausdrücklich
befreit waren.
Landsturmpflichtige, welche durch Konsulatsatteste nachweisen, daß sie in
einem außereuropäischen Lande eine ihren Lebensunterhalt sichernde Stellung als
Kaufmann, Gewerbetreibender etc. erworben haben, können für die Dauer ihres
Aufenthaltes außerhalb Europas von der Befolgung des Aufrufs entbunden werden.
Reichs-Gesetzbl. 1888. 6