Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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§. 2. 
Die Höhe der von den vorbezeichneten Beamtenklassen zu leistenden Kautionen 
beträgt für: 
1. den Hauptkassenrendanten 9000 Mark, 
2. den ständigen Vertreter des Hauptkassenrendanten 3000 
3. den Hauptkassenkassierer 3000 
4. den ständigen Assistenten des Hauptkassenkassieres 2000 
5. die Verwalter der Stations-, Billet-, Telegraphen-, Güter- 
und Gepäckspeditionskassen, bei Kassen 
a) von größerem Umfange 3600 
b) von mittlerem Umfange 1800 
c) von geringem Umfange .. . 200 bis 900 
6. die Verwalter von Magazinen und Materialienbeständen 
a) von größerem Umfange ... 3600 
b) von mittlerem Umfange ....  1800 
c) von geringem Umfange 200 bis 900 
7. die unter Ziffer 7 des §. 1 bezeichneten Beamten 200 bis 900 
8. die Verwalter geldwerther Drucksachen 200 
9. die Lademeiser: —- 
10. die Packmeister und die im Packmeisterdienst verwendeten 
Zugführer und Schaffltrr . .. 500 
11. die Hauptkassendiener 500 
12. die mit der Aufbewahrung von Handgepäck betrauten 
Portiers 50 bis 200 
§. 3. 
Ueber die Eintheilung der Kassen, Magazine und Materialienbestände nach 
ihrem Umfange (§. 2 Ziffer 5 und 6) wird durch die oberste Reichsbehörde Be- 
stimmung getroffen, während die Festsetzung der Höhe der nach §. 2 Ziffer 5c, 
6e, 7 und 12 zu bestellenden Kautionen durch die Generaldirektion der Eisen- 
bahnen in Elsaß-Lothringen erfolgt. 
§. 4. 
Beamten, welche eine Kaution von 1500 Mark oder weniger zu leisten 
haben, bei Uebertragung des kautionspflichtigen Amtes aber zur Beschaffung der 
Kaution nicht im Stande sind, kann von der Generaldirektion der Eisenbahnen 
in Elsaß-Lothringen ausnahmsweise gestattet werden, die Bestellung der Kaution 
nachträglich durch Ansammlung von Gehaltsabzügen zu bewirken. Diese Abzüge
	        
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