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müssen jährlich mindestens den zehnten Theil der Kaution und dürfen in keinem
Falle monatlich weniger als drei Mark betragen.
Die gleiche Befugniß steht der Generaldirektion hinsichtlich solcher kautions—
pflichtiger Beamten zu, welche nach vollständiger Bestellung der für ihr bisheriges
Amt zu leistenden Kaution in ein Amt mit höherer Kautionspflicht versetzt werden.
Die Abzüge müssen in diesem Falle jährlich mindestens den zehnten Theil der
Kautionserhöhung und dürfen niemals monatlich weniger als drei Mark betragen.
§. 5.
Beamte, welche in dem im §. 16 Satz 2 des Gesetzes vom 2. Juni 1869
bezeichneten Falle sich befinden, haben den durch die Gehaltserhöhung ihnen
zufließenden Mehrbetrag des Gehalts ganz zur Ansammlung der Kaution zu ver-
wenden. Die Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen ist jedoch
ermächtigt, bei Beamten, welche in beschränkten Vermögensverhältnissen sich be-
finden, auf deren Antrag die Ermäßigung der Gehaltsabzüge bis auf die Hälfte
des Betrages der Gehaltserhöhung zu gestatten.
§. 6.
Die Aufbewahrung der Kautionen, sowie die Ansammlung und Auf-
bewahrung der Gehaltsabzüge geschieht bei der Eisenbahn-Hauptkasse.
§. 7.
Die Bestimmungen der Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der
Verwaltung der Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen angestellten Beamten, vom
27. Februar 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 59) sind aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 5. Dezember 1888.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.