Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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(Nr. 1836.) Gesetz, betreffend Abänderungen des Gesetzes über die Nationalität der Kauf— 
fahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge vom 25. Ok- 
tober 1867. Vom 23. Dezember 1888. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
An Stelle der Bestimmungen im §. 2 Absatz 2, §. 6 Nr. 5 und §. 12 
Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 35) 
treten die folgenden Vorschriften: 
§. 2 Absatz 2. 
Diesen Personen sind gleich zu achten solche juristische Personen, 
eingetragene Genossenschaften und Aktiengesellschaften, welche im Reichs- 
gebiet ihren Sitz haben, sowie diejenigen Kommanditgesellschaften auf 
Aktien, welche im Reichsgebiet ihren Sitz haben, und deren persönlich 
haftende Gesellschafter sich sämmtlich im Besitz der Reichsangehörigkeit 
befinden. 
§. 6 Nr. 5. 
den Namen und die nähere Bezeichnung des Reeders, oder, wenn 
eine Reederei besteht, den Namen und die nähere Bezeichnung aller 
Mitreeder und die Größe der Schiffspart eines Jeden. Ist eine 
juristische Person Reeder oder Mitreeder, so ist der Ort, an welchem 
dieselbe ihren Sitz hat, einzutragen. Ist eine eingetragene Genossen- 
schaft oder eine Handelsgesellschaft Reeder oder Mitreeder, so ist außer 
dem Orte, an welchem die Genossenschaft oder Gesellschaft ihren Sitz 
hat, auch die Firma und, wenn die Gesellschaft nicht eine Aktiengesell- 
schaft ist, der Name und die nähere Bezeichnung aller die Handels- 
gesellschaft bildenden Gesellschafter einzutragen; bei der Kommanditgesell- 
schaft auf Aktien genügt statt der Eintragung aller Gesellschafter die Ein- 
tragung aller persönlich haftenden Gesellschafter; 
§. 12 Absatz 2 Nr. 2. 
wenn eine juristische Person, eine eingetragene Genossenschaft, eine 
Aktiengesellschaft Reeder oder Mitreeder ist, für dieselbe allen Mit- 
gliedern des Vorstandes. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 23. Dezember 1888. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
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