Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

IR  Abth.  5.  24.  Medicinalmefen.  149

 

Pfarramt,  oder  den  Borfteher  oder  Neligionslehrer  der  betreffenden
  Gultusgemeinde,  je  nah  Maßgabe  der  VBorichriften
über  Führung  der  Geburtsregifter  diefer  Religionsgefellichaften,
I  allen  übrigen  Tällen  aber  an  die  Ort3polizeibehörde  zu
erjtatten.

it  das  zuftändige  Pfarramt  oder  das  fonft  einjchlägige
Organ  vom  Orte  der  vorgefommenen  Geburt  mehr  ala  3
Stunden  entfernt,  jo  Ffann  der  Borichrift  Durch  Unzeige
bei  der  Bolizeibehörde  des  Entbindungsortes  innerhalb  3  Tagen
  genügt  werden,  welche  diejelbe  fodann  weiter  zu  vermitteln
  bat.

Wo  eine  Hebamme  nicht  beigezogen  wurde,  gebt  die
Pflicht  zur  Anzeige  auf  die  Berfonen  über,  welche  der  Geburt
beigewohnt  oder  unmittelbar  nach  der  Geburt  der  Mutter  Uns»
terfunft  gewährt  haben.

Seburtsfälle  in  Privatentbindungs-  oder  fonftigen  öffentlihen
  Anftalten  find  vom  Vorftande  derjelben  anzuzeigen.

Yede  Anzeige  Hat  Tag  und  Stunde  der  Geburt,  dad  Ge»
fchlecht  des  Kindes  und  die  Namen,  welchen  dasjelbe  hat  oder
erhalten  Soll,  jowie  den  Namen,  Stand  und  Confeffion,  dann
Mohnort  der  Eltern  oder  außerehelihen  Mütter  zu  enthalten.

(VO.  vd.  13.  Juni  1862  Rggsbl.  ©.  1196.)

Zur  Erridtung  einer  Privatentbindungsanftalt  ijt  bie
diftriktspolizeiliche  Bewilligung  erforderlih  und  jede  Außerachtlafjung
  diefer  Beltimmung  vom  Bürgermeifter  zur  Anz
as  zu  bringen.  &leiches  gilt  für  Brivatheilanftalten  über:
aupt.

(VD.  v.  24.  Juni  1862  8.  11  NReggsbl.  S.  1421.)

c)  Bader.

Die  Verhältniffe  der  Bader  find  dur  die  BO.  vom  9.
gun  1868  (Reggsbl.  ©.  1129,  Bayerns  Gef.  u.  Gef.-B.  ILL

rgabb.  ©.  455)  geregelt.  —

Die  Ausübung  der  Befugniffe  eines  Bader  ft  bedingt
durch  Beftehen  der  Approbationsprüfung,  da®  zurüdgelegte  21.
Lebenzjahr,  ftändigen  Wohnfig  in  der  Gemeinde,  in  welcher
der  Beruf  ausgeübt  wird,  und  Anzeige  bei  der  Diltriftövers
waltungsbehörde  und  dem  Bezirksarzte  unter  Vorlage  des  Bes
rechtigungsnachweifes.

Die  Wahl  des  MWohnfiges  ift  wie  den  Merzten  aud)  den
Badern  freigegeben;  eine  Wohnfigveränderung  muß  4  Wochen