thumbs : Geschichte des brandenburgisch-preußischen Staates.

108  1855.

gelooster  oder  gekündigter  Kapitale,  zu  erhebender  Zinsen  und  Zinscoupons  dem  Geicht
  zeitig  Anzeige  zu  machen.  Er  hat  zu  diesem  Zwecke  das  Depositenbuch  wenigstens
alle  Vierteljahre  genau  durchzugehen.

8.  509.

Jede  Uebertretung  oder  Vernachlässigung  der  in  diesem  Gesetze  gegebenen  Vor,
schriften  begründet  nicht  nur  die  Verbindlichkeit  zum  Ersatz  des  daraus  etwa  entstehenden
Schadens,  sondern  soll  auch  nach  den  einschlagenden  Bestimmungen  des  Gesetzes  über
den  Civilstaaksdienst  und  bezüglich  des  Strafgesetzbuchs  geahndet  werden.  Eine  Haf.
tungsverbindlichkeit  für  diejenigen  Nachtheile,  welche  durch  Vernachlässigung  der  im
§.  58  erwähnten  Obliegenheiten  etwa  entstehen,  ist  indeß  nur  unselbstständigen  Inte-#W#e#an
  gegenüber  begründet  und  es  haftet  der  Depositenbuchführer  solchen  Personen
auch  nur  in  Gemeinschaft  mit  den  zu  gleicher  Sorgfalt  verpflichteten  Vormündem,  Verwaltern
  und  Vorstehern.

U.  Vertretung  der  Depositalbehörden.
8.  60.

Für  die  dem  Gerichte  zur  Annahme  ins  Depositorium  übergebenen,  in  die  Hände
eines  zur  Empfangnahme  besugten  Beamten  desselben  erweislich  gelangten  Sachen  und
für  die  dem  Gerichte  deshalb  obliegenden  Verpflichtungen  haftet  der  Staat  dergestalt.
dab  jeder  Schaden,  welcher  daran  durch  Nachlässigkeit,  Veruntreuung  oder  andere  widerrechtliche
  Handlungen  einer  Gerichtsperson  belbe  ist,  sofort  vertreten  werden  muß.

8.  6
Für  die  an  die  Landes-Creditkasse  #  Depositengelder  haftet  der  Fiskus.

8.  62.
Durch  Befriedigung  der  Betheiliglen  durch  den  Fiskus  geht  der  Anspruch  wider
diejenigen,  welche  die  Schuld  unmittelbar  trifft,  ohne  daß  es  zuvor  einer  Anomittelung
der  Person  bedarf,  von  selbst  auf  den  Staat  über.

8.  63.

Entstehen  über  den  Betrag  und  die  Gewährung  eines  auszuzahlenden  Depositums
Irrungen,  so  hat  der  Betheiligte  vor  Erhebung  einer  Klage  dem  Kreisgericht  Anzeige
zu  machen.

Wensich  bei  der  hierauf  anzustellenden  Erörterung  ein  durch  Schuld  einer  öffent.
lichen  Behörde  entstandener  oder  bevorstehender  Schaden  herausstellt  und  die  Beamten,