Full text : Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

618  Taufnamen  —  Taxen.

katholiken  (Ges.  vom  2.  November  1848  S.  204  8  11,  Bek.  vom
16.  October  1886  im  Cons.-B.  S.  79).  Die  T.  katholischer  Kinder
  kann  gegen  die  geordneten  Gebühren  auf  Verlangen  der  Eltern  von
dem  evangelischen  Pfarrer  verrichtet  werden;  nur  in  diesem  Falle  bedarf
es  ferner  der  Anmeldung  zu  dem  evangelisch-lutherischen  Kirchenbuche
(s.  d.  ).  Die  reformirten  Glaubensgenossen  sind  befugt,  außerhalb
der  Städte  Dresden  und  Leipzig  ihre  Kinder  in  der  evangelisch-lutherischen
  Kirche  taufen  zu  lassen  (Regul.  vom  7.  August  1818  S.  57  §  16,
Cons.-B.  von  1876  S.  21).  Besondere  Bestimmungen  gelten  über  die
T.  von  Kindern  aus  gemischten  Ehen  (s.  Confessionelle  Erziehung  1  1)
und  von  Dissidenten,  die  das  Abendmahl  (s.  d.)  begehren.

Taufnamen,  s.  Namen.

Taufpathen,  s.  Taufzeugen.

Taufregister,  s.  Kirchenbücher  1.

Tausscheine,  s.  Geburtsscheine  II.

Taufzeugen.  Nur  confirmirte  Christen  dürfen  Pathenstelle  übernehmen;
nichtconfirmirte  können  vertreten  werden.  Die  Zahl  der  T.  darf  nicht
unter  2  und  nicht  über  6  betragen.  Vor  Beginn  der  Taufhandlung
sind  Namen  und  Stand  der  T.  anzugeben.  Sofern  die  Zugehörigkeit
zur  christlichen  Kirche  nicht  zweifellos  sein  sollte,  sind  die  Betreffenden
als  T.  nicht  zuzulassen  (VO.  vom  28.  Mai  1850  S.  144  88  1,  2,
VO.  vom  13.  December  1876  S.  722  §  7).  Das  Recht,  Pathenstelle
zu  vertreten,  geht  nach  den  Vorschriften  über  Kirchenzucht  (s.  d.  I  1  und
2)  verloren  durch  Unterlassung  bez.  Verweigerung  der  Taufe,  der  Trauung
oder  der  Confirmation,  sowie  durch  Eingehung  einer  gegen  die  kirchlichen
Ehehindernisse  (s.  d.),  insbesondere  das  Verbot  der  Ehe  zwischen  Christen
und  Nichtchristen,  verstoßenden  Ehe.  Wenn  Personen,  die  dieses  Rechtes
verlustig  gingen,  dennoch  Pathenstelle  vertreten  haben,  so  sollen  sie  in
das  Taufregister  nicht  eingetragen,  vielmehr  soll  dort  nur  kurz  der  Sachverhalt
  festgestellt  und  die  Nichteintragung  den  Betheiligten  mitgetheilt
werden  (Kirchenges.  vom  1.  December  1876  S.  712  §  3,  Confirmationsordnung
  vom  12.  Mai  1877  S.  218  §  54,  VO.  vom  11.  Februar
1879  im  Cons.-B.  S.  22,  Trauordnung  vom  23.  Juni  1881  S.  130
§  229).  Dissidenten  (s.  d)  können  dann  als  T.  zugelassen  werden,  wenn
ihr  Austritt  unter  Uebertritt  zu  einer  Religionsgesellschaft  erfolgte,  die
als  christliche  Gemeinschaft  anzusehen  ist  (MVO.  vom  4.  Januar  1871
Cod.  S.  423).

Taufzeugnisse,  s.  Geburtsscheine  II.

Taxen.  I.  Gewerbliche  T.  können  eingeführt  werden  1)  von  der  Ortspolizeibehörde
  für  Lohnbediente  und  andere  Personen,  die  auf  öffentlichen
Straßen  und  Plätzen  oder  in  Wirthshäusern  ihre  Dienste  anbieten,  für
die  Benutzung  von  Transportmitteln  aller  Art,  die  zum  öffentlichen  Gebrauche
  aufgestellt  sind,  und  für  Schornsteinfeger  (s.  d.),  für  die  Kehrbezirke
  bestehen  (GO.  8§  76,  77);  2)  von  der  Anstellungsbehörde  für  Feldmesser
  (s.  d.  III),  Auctionatoren  und  die  sonst  in  §  36  der  GO.  genannten
  Gewerbetreibenden  (GO.  8  78);  3)  von  der  Ministerialbehörde
für  Apotheker  (s.  Arzneitaxen)  und  Aerzte  (s.  Aerztliche  Taxen)  nach