der wahren Ehre und mit dem Gewissen aber auf einer Stufe
stehen, die sie unfähig machen sollte, gegen irgend einen Menschen
Zeugniß abzulegen. Wir protestiren dagegen, daß in der Rechts—
pflege mehr und mehr die Größe des Geldbeutels entscheidet, daß
im Strafprozeß das Interesse zur Sache bei den Seugen so überaus
mangelhaft eruirt wird und der Richter sich meistens damit begnügt,
daß der Seuge sagt, er habe kein Interesse zur Sache oder Oerson.
In den allermeisten Fällen ist das eine Lüge, entweder zu Gunsten
oder zu Ungunsten des Angeklagten. Das Wohl und Wehe ganzer
Familien hängt mitunter von einem einzigen Seugen ab, dabei
kann derselbe X Meineide geleistet haben, das kümmert den Richter
gar nicht, sobald der Betreffende nur noch nicht wegen Meineids
im Suchthaus gesessen hat. Dabei ist es doch allen Juristen
bekannt, wie ungeheuer schwierig es ist, einen Meineidigen in'’s
Suchthaus zu bringen, ebenso, daß man falsch schließt, wenn
man nur die Dhysiognomie eines Seugen, seinen Rock und seine
soziale Stellung in Betracht zieht. Warum treten hier nicht durchgreifende
Reformen eind Warum sieht der Zichter häufig nicht
das Znteresse eines Seugen zur Sache oder Herson, das der Laie
sieht d Wir sind mit unserem römischen und jüdischen Recht schon
so weit gekommen, daß der Laie das wahre Recht zutreffender
findet als der ZRichter, dieser aber recht häufig als wahrer Taie
erscheint.
Dies bestätigt das mir vorliegende gerichtliche Erkenntniß
der III. Strafkammer des Landgerichts I Berlin, vom 30. Dezember
1885 gegen Schwerin durch seine Begründung, welche
davon ausgeht, daß durch die Annahme von zwei Mal 5000 Mark
der Empfänger sich einen rechtswidrigen Dermögensvortheil verschafft
hat, bewußtermaßen verschaffen wollte, folglich der Erpressung
schuldig und für diese ehrlose Dandlung mit einem Jahr
Gefängniß zu bestrafen sei, denn es ist durch das Zeugniß des
Generalbevollmächtigten Weber als thatsächlich erwiesen festgestellt,
daß der Derr von Bleichröder diese Gelder nur gezahlt hat, um
das Ansehen seines Hauses, den sittlichen Ruf und die Ehre der
eigenen Derson durch Schwerin nicht kompromittiren zu lassen.
Um diese Zegründung würdigen zu können, führe ich aus dem
gerichtlichen Erkenntniß folgende Ausführungen über den gerichtsseitig
festgestellten Thatbestand an: