Full text : Schwerin und Bleichröder.

der  wahren  Ehre  und  mit  dem  Gewissen  aber  auf  einer  Stufe
stehen,  die  sie  unfähig  machen  sollte,  gegen  irgend  einen  Menschen
Zeugniß  abzulegen.  Wir  protestiren  dagegen,  daß  in  der  Rechts—
pflege  mehr  und  mehr  die  Größe  des  Geldbeutels  entscheidet,  daß
im  Strafprozeß  das  Interesse  zur  Sache  bei  den  Seugen  so  überaus
mangelhaft  eruirt  wird  und  der  Richter  sich  meistens  damit  begnügt,
daß  der  Seuge  sagt,  er  habe  kein  Interesse  zur  Sache  oder  Oerson.
In  den  allermeisten  Fällen  ist  das  eine  Lüge,  entweder  zu  Gunsten
oder  zu  Ungunsten  des  Angeklagten.  Das  Wohl  und  Wehe  ganzer
Familien  hängt  mitunter  von  einem  einzigen  Seugen  ab,  dabei
kann  derselbe  X  Meineide  geleistet  haben,  das  kümmert  den  Richter
gar  nicht,  sobald  der  Betreffende  nur  noch  nicht  wegen  Meineids
im  Suchthaus  gesessen  hat.  Dabei  ist  es  doch  allen  Juristen
bekannt,  wie  ungeheuer  schwierig  es  ist,  einen  Meineidigen  in'’s
Suchthaus  zu  bringen,  ebenso,  daß  man  falsch  schließt,  wenn
man  nur  die  Dhysiognomie  eines  Seugen,  seinen  Rock  und  seine
soziale  Stellung  in  Betracht  zieht.  Warum  treten  hier  nicht  durchgreifende
  Reformen  eind  Warum  sieht  der  Zichter  häufig  nicht
das  Znteresse  eines  Seugen  zur  Sache  oder  Herson,  das  der  Laie
sieht  d  Wir  sind  mit  unserem  römischen  und  jüdischen  Recht  schon
so  weit  gekommen,  daß  der  Laie  das  wahre  Recht  zutreffender
findet  als  der  ZRichter,  dieser  aber  recht  häufig  als  wahrer  Taie
erscheint.

Dies  bestätigt  das  mir  vorliegende  gerichtliche  Erkenntniß
der  III.  Strafkammer  des  Landgerichts  I  Berlin,  vom  30.  Dezember
  1885  gegen  Schwerin  durch  seine  Begründung,  welche
davon  ausgeht,  daß  durch  die  Annahme  von  zwei  Mal  5000  Mark
der  Empfänger  sich  einen  rechtswidrigen  Dermögensvortheil  verschafft
  hat,  bewußtermaßen  verschaffen  wollte,  folglich  der  Erpressung
  schuldig  und  für  diese  ehrlose  Dandlung  mit  einem  Jahr
Gefängniß  zu  bestrafen  sei,  denn  es  ist  durch  das  Zeugniß  des
Generalbevollmächtigten  Weber  als  thatsächlich  erwiesen  festgestellt,
daß  der  Derr  von  Bleichröder  diese  Gelder  nur  gezahlt  hat,  um
das  Ansehen  seines  Hauses,  den  sittlichen  Ruf  und  die  Ehre  der
eigenen  Derson  durch  Schwerin  nicht  kompromittiren  zu  lassen.
Um  diese  Zegründung  würdigen  zu  können,  führe  ich  aus  dem
gerichtlichen  Erkenntniß  folgende  Ausführungen  über  den  gerichtsseitig
  festgestellten  Thatbestand  an: