Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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§. 18. 
1. Jede an einem Transport betheiligte Eisenbahnverwaltung ist gehalten,                                                                                                                                                Obbliegenheiten 
alles zur genauen Ausführung der Fahrt Nöthige und Dienliche rechtzeitig zu ver-                                                                                                                                    der Eisenbahnverwaltung 
anlassen.                                                                                                                                nach erfolgter 
2. Sie hat namentlich dafür zu sorgen, daß die Zugangs-, Halte- und                                                                                                                                                                                        Anmeldung. 
Ausgangsstationen früh genug von allen sie berührenden stärkeren Transporten 
Kenntniß erhalten. 
3. Wird durch die Beförderung von Militärzügen die Einführung des 
Nachtdienstes auf einzelnen Strecken erforderlich, so ist dieselbe von den Eisenbahn- 
verwaltungen zu bewirken; siehe auch §. 37, 3. 
§. 19. 
1. In Zügen des öffentlichen Verkehrs benutzen Militärtransporte den in                                                                                                                                                      Wagendienst 
diesen verfügbaren Wagenraum beziehungsweise die erforderlichenfalls eingestellten                                                                                                                                                   im Allgemeinen. 
besonderen Wagen. Geschlossene Militärtransporte sind thunlichst in abgesonderten 
Wagenräumen unterzubringen. 
2. Bei Militärzügen gehen die Wagen grundsätzlich vom Anfangspunkte 
bis zum Ziel der Fahrt durch, wenn nicht außergewöhnliche Verhältnisse ein Um- 
steigen der Mannschaften bedingen. 
Bei Zügen des öffentlichen Verkehrs ist Wagenwechsel auf denjenigen 
Stationen zulässig, wo ein solcher Wechsel für diesen Verkehr eintritt. 
§. 20. 
1. Die für Militärtransporte zu stellenden Wagen müssen hinsichtlich ihrer                                                                                                                              Wagen für bestimmte 
Beschaffenheit und Ausrüstung so ausgewählt sein, wie es die Art des zu be-                                                                                                                                           Zwecke. 
fördernden Transports erheischt. Die hierüber für den Krieg erlassenen Bestim- 
mungen (K. Tr. O. §. 32, 2) gelten auch für den Frieden. 
2. Das Nähere über Raumbedarf, Tragkraft, Ladeprofil, Zuglängen und 
Bremswagen ergiebt die Anlage IV.  
3. Alle Wagen sind gereinigt und je nach ihrer vorgängigen Benutzung        
auch desinfizirt zu stellen.  
4. Die Vorschriften im §. 14 des Bahnpolizei-Reglements über Beleuchtung 
der Wagen gelten auch für alle mit Mannschaften (Pferdewärtern) besetzten be- 
deckten Güterwagen. Die Einstellung der brennbereiten Laternen liegt derjenigen 
Eisenbahnverwaltung ob, welche die Wagen für die Fahrt hergiebt und ausrüstet. 
Bedienung und Auffrischung der Beleuchtung ist Sache derjenigen Verwaltung, 
auf deren Strecken der Wagen während der Dunkelheit besetzt ist. Auch muß 
letztere etwa fehlende Beleuchtung nach Möglichkeit herstellen, unter Vorbehalt des 
Rückgriffs auf die sonst hierzu verpflichtete Verwaltung. 
5. Heizung der Personenwagen erfolgt wie im gewöhnlichen Verkehr; wird 
bei kalter Witterung die Bedeckung der Fußböden mit Stroh nöthig, so wird dieses 
von der Militärverwaltung geliefert oder der Eisenbahnverwaltung besonders 
vergütet. 
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