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§. 18.
1. Jede an einem Transport betheiligte Eisenbahnverwaltung ist gehalten, Obbliegenheiten
alles zur genauen Ausführung der Fahrt Nöthige und Dienliche rechtzeitig zu ver- der Eisenbahnverwaltung
anlassen. nach erfolgter
2. Sie hat namentlich dafür zu sorgen, daß die Zugangs-, Halte- und Anmeldung.
Ausgangsstationen früh genug von allen sie berührenden stärkeren Transporten
Kenntniß erhalten.
3. Wird durch die Beförderung von Militärzügen die Einführung des
Nachtdienstes auf einzelnen Strecken erforderlich, so ist dieselbe von den Eisenbahn-
verwaltungen zu bewirken; siehe auch §. 37, 3.
§. 19.
1. In Zügen des öffentlichen Verkehrs benutzen Militärtransporte den in Wagendienst
diesen verfügbaren Wagenraum beziehungsweise die erforderlichenfalls eingestellten im Allgemeinen.
besonderen Wagen. Geschlossene Militärtransporte sind thunlichst in abgesonderten
Wagenräumen unterzubringen.
2. Bei Militärzügen gehen die Wagen grundsätzlich vom Anfangspunkte
bis zum Ziel der Fahrt durch, wenn nicht außergewöhnliche Verhältnisse ein Um-
steigen der Mannschaften bedingen.
Bei Zügen des öffentlichen Verkehrs ist Wagenwechsel auf denjenigen
Stationen zulässig, wo ein solcher Wechsel für diesen Verkehr eintritt.
§. 20.
1. Die für Militärtransporte zu stellenden Wagen müssen hinsichtlich ihrer Wagen für bestimmte
Beschaffenheit und Ausrüstung so ausgewählt sein, wie es die Art des zu be- Zwecke.
fördernden Transports erheischt. Die hierüber für den Krieg erlassenen Bestim-
mungen (K. Tr. O. §. 32, 2) gelten auch für den Frieden.
2. Das Nähere über Raumbedarf, Tragkraft, Ladeprofil, Zuglängen und
Bremswagen ergiebt die Anlage IV.
3. Alle Wagen sind gereinigt und je nach ihrer vorgängigen Benutzung
auch desinfizirt zu stellen.
4. Die Vorschriften im §. 14 des Bahnpolizei-Reglements über Beleuchtung
der Wagen gelten auch für alle mit Mannschaften (Pferdewärtern) besetzten be-
deckten Güterwagen. Die Einstellung der brennbereiten Laternen liegt derjenigen
Eisenbahnverwaltung ob, welche die Wagen für die Fahrt hergiebt und ausrüstet.
Bedienung und Auffrischung der Beleuchtung ist Sache derjenigen Verwaltung,
auf deren Strecken der Wagen während der Dunkelheit besetzt ist. Auch muß
letztere etwa fehlende Beleuchtung nach Möglichkeit herstellen, unter Vorbehalt des
Rückgriffs auf die sonst hierzu verpflichtete Verwaltung.
5. Heizung der Personenwagen erfolgt wie im gewöhnlichen Verkehr; wird
bei kalter Witterung die Bedeckung der Fußböden mit Stroh nöthig, so wird dieses
von der Militärverwaltung geliefert oder der Eisenbahnverwaltung besonders
vergütet.
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