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Reichs-Gesetzblatt.
No 12.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1888/89. S. 83. —
Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der
Marine, der Reichseisenbahnen und der Post und Telegraphen, sowie zur vorläufigen Deckung der aus
dem Reichsfestungsbaufonds entnommenen Vorschüsse. S. 107.
(Nr. 1780.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr
1888/89. Vom 26. März 1888.
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das
Etatsjahr 1888/89 wird, wie folgt, festgestellt:
in Ausgabe
auf 1 225 926 074 Mark, nämlich
auf 775 594 769 Mark an fortdauernden, und
auf 450 331 305 Mark an einmaligen Ausgaben,
und
in Einnahme
auf 1 225 926 074 Mark.
§. 2.
Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das
Reichsbank-Direktorium für die Zeit vom 1. April 1888 bis 31. März 1889
wird auf 138.000 Mark festgestellt.
§. 3.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung des
ordentlichen Betriebsfonds der Reichs-Hauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über
den Betrag von einhundert Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungen auszugeben.
Reichs-Gesetzbl. 1888. 19
Ausgegeben zu Berlin den 28. März 1888.