Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

— 83 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No 12. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1888/89. S. 83. — 
Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der 
Marine, der Reichseisenbahnen und der Post und Telegraphen, sowie zur vorläufigen Deckung der aus 
dem Reichsfestungsbaufonds entnommenen Vorschüsse. S. 107. 
  
  
  
  
(Nr. 1780.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 
1888/89. Vom 26. März 1888. 
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das 
Etatsjahr 1888/89 wird, wie folgt, festgestellt: 
in Ausgabe 
auf 1 225 926 074 Mark, nämlich 
auf 775 594 769 Mark an fortdauernden, und 
auf 450 331 305 Mark an einmaligen Ausgaben, 
und 
in Einnahme 
auf 1 225 926 074 Mark. 
§. 2. 
Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das 
Reichsbank-Direktorium für die Zeit vom 1. April 1888 bis 31. März 1889 
wird auf 138.000 Mark festgestellt. 
§. 3. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung des 
ordentlichen Betriebsfonds der Reichs-Hauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über 
den Betrag von einhundert Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungen auszugeben. 
Reichs-Gesetzbl. 1888.                                                                               19 
Ausgegeben zu Berlin den 28. März 1888.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.