Metadata : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

8  10.  Geltungsgebiet  des  Völkerrechts.  b3

 

durch  Verträge  geschaffenen  Rechtssätzen  hervor  (s.  oben  S.  47).  Den
völkerrechtlichen  Gewohnheiten  gegenüber  ist  an  dem  Recht  der  Gerichte,
die  Existenz  derselben  zu  prüfen,  festzuhalten,  wobei  der  Inhalt  betreffiender
Landesgesetze  unter  Umständen  eine  wertvolle  Erkenntnisquelle  bieten
wird.  !)

IL  Gerichtliche  Entscheidungen,  die  auf  der  Anwendung  von
Völkerrechtssätzen  beruhen,  sind  auch  als  Erkenntnismittel  von  Völkerrechtssätzen
  zu  verwerten?).  Die  materielle  Autorität,  die  den  Entscheidungen
namentlich  solcher  Gerichte  innewohnt,  die  eine  reiche  Praxis  und  alte
Tradition  (z.  B.  in  Prisensachen)  aufweisen,  darf  bei  dem  Nachweis  der
praktischen  Geltung  von  Völkerrechtssätzen  nicht  übersehen  werden  —
namentlich  dann  nicht,  wenn  die  Entscheidung  Ansprüche  des  Staates,  in
dessen  Namen  das  Gericht  judiziert,  nicht  anerkannt  hat?).

$  10.  Geltungsgebiet  des  Völkerrechts.*)  I.  Auf  dem  Boden  der
hier  vertretenen  Auffassung  des  Völkerrechts  als  positiven  Bechts  kann  die
Frage  des  Umfangs  der  Geltung  des  Völkerrechts  nur  mit  Rücksicht  auf  das  von
den  Verkehr  pflegenden  Staaten  geschaffene  und  in  seinen  Verkehrsbeziehungen
praktisch  anerkannte  Recht  aufgeworfen  werden.  Die  Anhänger  der  älteren
dualistischen  Auffassung  beantworten  die  Frage  in  verschiedenem  Sinn,  einmal
  bezüglich  des  sogen.  natürlichen  oder  rationellen  Völkerrechts,  dem  sie
allgemeine,  die  ganze  Menschheit  umfassende  Geltung  vindizieren  und  dann
bezüglich  des  positiven  Völkerrechts.  Es  wird  ferner  noch  neuestens5)  dem
eigentlichen  (positiven)  Völkerrecht  ein  gemeinsames  Recht  der  Menschheit
gegenübergestellt  —  eine  Anschauung,  die  auf  wesentlich  naturrechtlicher
Grundlage  ruht.

Dem  Völkerrecht  liegt  allerdings  die  Idee  eines  die  Gesamtheit  der
staatlich  organisierten  Völker  des  Erdballes  umfassenden  Rechts  zugrunde.
Allein  die  Verwirklichung  dieser  Idee  vollzog  sich  ursprünglich  mit  innerer
Notwendigkeit  nur  im  Bereich  jener  Staaten  und  Völker,  in  deren  geistigem
und  politischem  Leben  die  Idee  eines  über  die  Grenzen  des  nationalen  Rechts
hinausgreifenden,  verschiedene  Einzelstaaten  verpflichtenden  Rechts  hervorgetreten
  ist.  Und  dies  war  im  Hinblick  auf  die  ethischen  Grundlagen  alles

 

1)  Vgl.  im  ganzen  neuestens  Oppenheim  I  88  21  sa.

2)  So  ist  z.  B.  das  Schiedsgericht  in  der  Behringsmeer  -  Affäre  bezüglich  der  Ausdehnung
  des  Territorialmeers  von  der  Drei  -  Meilen  -  Grenze  ausgegangen.  Siehe  die  Nitteilungen
  des  französischen  und  des  schwedisch-norwegischen  Bevollmächtigten  (de  Courcel
und  Gram)  an  die  mit  der  Frage  des  Territorialmeeres  befaßte  Kommission  des  Instituts  für
internationales  Recht  im  Annuaire  de  l’Institut  du  dr.  int.  XIII  p.  252,  283.

3:  So  macht  Perels,  Intern.  öff.  Seerecht  2.  Aufl.  $S.  9  auf  die  Bedeutung  der  geistvollen
Ausspräche  Sir  William  Scott’s  und  des  amerikanischen  Prisenrichters  Story  aufmerksam,
warnt  aber  zugleich  vor  der  Überschätzung  gerichtlicher  Entscheidungen.  Siehe  auch  Bulmerincq,
  Commission  des  prises  maritimes  (1860)  p.  214,  215.

4)  Heffter-Geffcken,  8.  7;  v.  Martens,  1,8.  41;  Holtzendorff  HH  I],  13  ff.;
Gareis,  $  10;  v.  Lißt,  $1;  Nys,  I,  p.  116  sq.;  Rivier,  Prineipes  I,  $  1;  Bonfils,  Xr.
40  8q.;  Westlake  I,  40  sy.;  Oppenheim,  I,  &  26  2q.

5)  Pillet  RG  I,  13  sq.