Sabordinations- ete. Verhältnire. — Landwehr-UVebungen. 631
von den Korps-Generalärzten Behufs Aufstellung der von ihnen alljährlich
im Laufe des Monats März an den General-Stabsarzt einzureichenden
summarischen Nachweisungen der für den Fall einer Mobilmachung vorhandenen
Aerzte und Lazareth-Gehülfen der Linie und des Beurlaubten-Standes,
welche nach dem in der Beilage zum Mobilmachungsplan S. 414
sich vorfindenden Schema angefertigt werden, benutzt. Auch in diesen
Nachweisungen wird am Schlusse die Zahl der in der Ersatz- Reserve
befindlichen und garnisondienstfähigen Aerzte des Civils angegeben.
Im 1. Armeekorps werden seit 1859 alljährlich vom Öberpräsidium
Listen sämmtlicher Civilärzte der Provinz dem Generalarzte übersandt,
durch welche die Brigadelisten ergänzt und vervollständigt werden können.
Subordinatlons- und Diselpll Verhältn! Dy
Die Disciplinar-Verhältnisse der Aerzte des Beurlaubten-Standes sind
die der Assistenz- resp. Unterärzte überhaupt. Zu erwähnen wäre hier
nur, dass gegen solche Acrzte, wenn sie während ihrer Beurlaubung sich
eines Vergehens schuldig machen, welches, wenn es im Dienst verübt
worden wäre, die Kassation nach sich ziehen würde, auf Kassation, wie
gegen jeden andern Beamten, erkannt werden soll, durch welche sie dann
das Recht, ihrer Militärverpflichtung als Aerzte zu gentigen, verlieren und,
nach Massgabe ihres Alters, zum gewöhnlichen Militärdienste in der Kriegsreserve
oder Landwehr heranzuziehen sind.
Einberufung zu den I dwehr-Ueh 7),
Die Aerzte des Beurlaubten-Standes werden zu den Landwehr-Uebungen
einbeordert, wenn die Landwehr zur grossen Uebung vor des
Königs Majestät mit herangezogen wird, oder sonst ihre Stabsquartiere
verlassend, weite Märsche machen muss und, wegen gleichzeitiger grosser
Uebungen der Linien-Truppen, von letzteren keine hinreichende Anzahl
Aerzte für die Landwehr abgegeben werden kann; zu den kleineren vierzehntägigen
Uchungen sind diese Aerzte nicht heranzuziehen, und auch
bei den grösseren Tebungen ist die Zahl der Einzubeordernden auf das
Mass des absolut Nothwendigen zu beschränken.
Dieselben müssen bei Beorderung in ihr Bataillons-Stabsquartier die
Reise dorthin aus ihrem Wobnorte unentgeltlich zurücklegen, erfolgt aber
die Einberufung nach einem andern Orte, so werden auf die Mehrentfernung
die reglementsmässigen Reisekosten und Tagegelder vergütet, wobei
auf die wirklich nöthige Reisedauer ein Tag für die Entfernung bis zum
Bataillons-Stabsquartier in Anrechnung kommt. Ingleichen wird bei der
Entlassung und Rückkehr in die Heimath verfahren. — Das Erscheinen
in Uniform bei den Landwehr-Uebungen ist nicht nöthig, es genügt, wenn
die Aerzte sich stellen und ihren Dienst ordnungsgemäss verrichten. Es
wurde auch, trotz mehrfacher Anträge, bisher immer die Zahlung von
Equipirungs-Geldern an die Aerzte Behufs der Instandsetzung der Uniform
abgelehnt und nur einige Male den Aerzten, welche bei den Uebungen
in Uniform erschienen waren, eine extraordinäre Remuneration bewilligt;
neuerdings ist jedoch allen, zu Landwehr-Uebungen einbeorderten Aerzten,
») Allerh. K.-O. v. 5. December 1634; Kriegsmin. Erl. v 4. Februar 1835,
2) Ministerial-Verfügung vom 31. Juli 19253 Kriegsmin. Erlass vom 31. Juli 1825, vom
30. Mai 1835, v. 5. August 1344, v. 9. Juni 1848, v. 1. November 1853, v. 20. December
1856, v. 16. Navember 1857; Erlass vom 20. Februar 1820; Cirkulare an die General-Aerzte
v. 13. August 1823 und 9. Februar 1826; Reglement über die Geldverpflegung der Truppen
im Frieden, 88. 187, 180, 203 und 2045 Allerlı. K.-O. v. 20. Aprıi 1800.