Volltext : Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

176  IV.  Teil.  Gesetzestexte.

Deutsche  Kaiser  und  König  von  Preußen  Bevollmächtigte
  ernannt  und  zwar:
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen:
Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister,  Geheimen  Legationsrath
  Carl  Hofmann,
Allerhöchstihren  Flügeladjutanten,  Oberst  und  Brigade-Commandeur
  Ludwig  von  Lyncker  und
Allerhöchstihren  Oberkriegsrath  und  Abtheilungschef
im  Kriegsministerium,  Georg  Rudolph  Niepoth;
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser  und  König
von  Preußen:
Allerhöchstihren  Obersten  und  Abtheilungschef  im
Kriegsministerium  Karl  von  Karczewski  und
Allerhöchstihren  Regierungs-Präsidenten  Robert
von  Puttkamer,
welche,  nachdem  sie  ihre  Vollmachten  ausgetauscht  und
in  guter  und  gehöriger  Form  befunden  haben,  über
folgende  vom  1.  Januar  1872  ab  an  die  Stelle  der
Militär-Convention  vom  7.  April  1867  tretende  Bestimmungen
  übereingekommen  sind:

Artikel  1.

Die  Vorschriften  der  Reichsverfassung  über  das
Kriegswesen  finden  auf  das  Großherzogthum  Hessen
mit  den  in  den  nachfolgenden  Artikeln  vereinbarten
näheren  Maßgaben  Anwendung.

Artikel  2.

Das  Großherzoglich  Hessische  Contingent  erhält  die
aus  der  Anlage  ersichtliche,  spätestens  bis  zum  1.  Januar
1872  durchzuführende  Formation  und  verbleibt  als  geschlossene
  Division  in  dem  Verbande  der  Königlich