Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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Wyg.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.
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Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  26.  März  1881.

Inhalt.

Geset,  betreffend  die  Einführung  von  Ordnungsstrafen  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  des  Acisegesches
  vom  18.  Juli  1824,  des  Wirtdschaftsabgabengesetzes  vom  9.  Juli  1827  und  des  Hundeabgabegesetzes  vom
G.  September  1852.  Vom  13.  März  1881.  —  Gesetz,  betreffend  die  Staatsschuld.  Vom  20.  März  1881.  —

eset  betreffend  die  Steuerfreiheit  des  Branntweins  zu  gewerblichen  Zwecken.  Vom  24.  März  1881.

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Geset,  betreffend  die  Einführung  von  GOrdnungsstrafen  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorschriften
des  Accisegesetzes  vom  18.  Inli  1824,  des  Wirthschafteabgabengesetzes  vom  9.  Juli  1827  und  des
Hundeabgabegesehtzes  vom  B.  Leptember  1852.  Vom  13.  März  1881.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Mürttemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer

getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:
Einziger  Artikel.

Wird  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Accisegesetz  vom  18.  Juli  1824  (Reg.  Blatt
S.  499)  §.  15  a-e,  gegen  das  Wirthschaftsabgabengesetz  vom  9.  Juli  1827  (Reg.Blatt
*  269)  Art.  44,  48—55  und  gegen  das  Hundeabgabegesetz  vom  8.  September  1852
Reg.  Blatt  S.  187)  Art.  5,  begiehungsweise  gegen  das  dieses  Gesetz  abändernde  Gesetz
vom  16.  Januar  1874  (Reg.  Blatt  S.  79)  nachgewiesen,  daß  eine  Abgabenhinterziehung
nicht  habe  verübt  werden  können  oder  nicht  beabsichtigt  gewesen  sei,  so  tritt  anstatt  der
im  Gesetze  bezeichneten  bestimmten  Strafe  nur  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  60  A  ein.

Einer  Geldstrafe  bis  zum  gleichen  Betrage  unterliegen  Verfehlungen  gegen  andere

orschriften  der  genannten  Gesetze,  soweit  sie  nicht  mit  besonderen  Strafen  bedroht  sind,