Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)


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5.  die  Anmeldung  der  Auflösung  einer  Genossenschaft  in  den  Fällen  der
§§.  76  und  77  des  Gesetzes;

6.  die  Anmeldung  des  von  den  bestehenden  Genossenschaften  nach  §.  155  des
Gesetzes  mit  dem  Inkrafttreten  desselben  anzunehmenden  Firmenzusatzes.

Die  Anmeldung  durch  einen  Bevollmächtigten  ist  ausgeschlossen.

§.  7.

Für  die  sonstigen  Anzeigen  und  Erklärungen,  welche  zum  Genossenschaftsregister
  oder  zu  der  Liste  der  Genossen  zu  bewirken  sind,  bedarf  es  weder  der
Mitwirkung  sämmtlicher  Vorstandsmitglieder  oder  Liquidatoren,  noch,  soweit  das
Gegentheil  nicht  besonders  bestimmt  ist,  der  beglaubigten  Form  (z.  B.  Gesetz  §.  31
Absatz  2,  §.  87  Absatz  1,  §.  61  Absatz  2).  Sofern  jedoch  solche  Anzeigen  oder
Erklärungen  mit  rechtsverbindlicher  Wirkung  für  die  Genossenschaft  verbunden
sind,  müssen  dieselben  in  der  für  die  Willenserklärungen  des  Vorstandes  oder
der  Liquidatoren  vorgeschriebenen  Form,  insbesondere  unter  Mitwirkung  der  hiernach
  erforderlichen  Zahl  von  Mitgliedern  der  bezeichneten  Organe  erfolgen  (Gesetz
§§.  25,  83).

Letzteres  gilt  insbesondere  von  den  sämmtlichen  Einreichungen,  Anzeigen  und
Versicherungen,  welche  in  Bezug  auf  den  Beitritt  und  das  Ausscheiden  von  Genossen,
sowie  auf  die  Betheiligung  derselben  mit  weiteren  Geschäftsantheilen  von  dem
Vorstande  zur  Liste  der  Genossen  zu  bewirken  sind  (Gesetz  §.  15  Absatz  2,  §.  67,
§.  69  Absatz  2,  §.  74  Absatz  2,  §.  75  Absatz  2,  §.  131  Absatz  2,  §§.  132,  164,
§.  169  Absatz  2),  imgleichen  von  der  Einreichung  eines  Urtheils,  durch  welches
ein  in  das  Genossenschaftsregister  eingetragener  Beschluß  der  Generalversammlung
für  ungültig  erklärt  wird  (Gesetz  §.  49  Absatz  4).

Die  Einreichungen  und  Anzeigen  können  persönlich  bei  dem  Gericht  oder
schriftlich  mittelst  Einsendung  bewirkt  werden.  Im  ersteren  Falle  hat  das  Gericht
über  den  Vorgang  unter  Bezeichnung  der  erschienenen  Vorstandsmitglieder  einen
Vermerk  aufzunehmen;  im  Falle  schriftlicher  Einreichung  ist  die  ordnungsmäßige
Zeichnung  durch  den  Vorstand  erforderlich.

§.  8. Beglaubigungen.

Soweit  Anmeldungen  zum  Genossenschaftsregister  oder  Zeichnungen  der
Vorstandsmitglieder  oder  Liquidatoren  in  beglaubigter  Form  einzureichen  sind
(§.  6),  genügt  die  Beglaubigung  der  Unterschriften.  Das  Gleiche  gilt  in  Betreff
der  Anerkenntnisse  des  Vorstandes  in  den  Fällen  des  §.  69  Absatz  2  und  des
§.  169  Absatz  2  des  Gesetzes,  sofern  nicht  das  Anerkenntniß  bei  dem  Gericht  zu
Protokoll  erklärt  wird.

Die  Beglaubigung  der  Unterschriften  kann  außer  durch  das  Gericht  oder
einen  Notar  auch  durch  den  Gemeindevorsteher  oder  die  Polizeibehörde  erfolgen.
Einer  Zuziehung  von  Zeugen  bedarf  es  nicht.