Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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8.  31,  letzter  Absatz),  insofern  nicht  besondere  Gründe  für  eine  wiederholte  Revision
sprechen  (z.  B.  8.  47,  Abs.  2  d.  V.  Z.  G.).

Auch  kann,  wenn  die  Waaren  in  dem  Begleitschein  speziell  deklarirt  sind  oder  der
Begleitschein-Auszug  nach  §.  35  durch  spezielle  Deklaration  ergänzt  worden  ist,  die
weitere  Abfertigung  auf  Grund  probeweiser  Revision  erfolgen,  sofern  sich  bei  den  einzelnen
  zur  Verwiegung  gelangenden  Kolli  keine  Abweichungen  ergeben,  welche  zwei  Prozent
  des  deklarirten  Gewichts  überschreiten.

Die  spezielle  Revision  kann  unterbleiben:

a)  wenn  die  Waaren  mit  Begleitschein  I.  weiter  gesendet  werden,

b)  wenn  die  Waaren  zur  Lagerung  in  einer  Niederlage  bestimmt  sind,  unter  den  in

dem  Niederlage-Regulativ  angegebenen  Bedingungen,

J)  bei  den  zur  Eingangsverzollung  bestimmten  Waaren  unter  der  im  §.  32,  Abs.  2

des  Vereinszollgesetzes  bezeichneten  Voraussetzung.

8.  35.

Die  Angaben  des  Begleitscheins  hinsichtlich  der  Gattung  und  des  Nettogewichts
der  Waaren  können  von  dem  Waarenführer  oder  dem  Waarenempfänger  am  Bestimmungsorte,
  so  lange  eine  spezielle  Revision  noch  nicht  stattgefunden  hat,  ergänzt  und
berichtigt  werden  (V.  Z.  G.  S.  46).

Bei  der  Eintragung  des  Revisionsbefundes  in  die  Spalten  14  bis  19  der  Begleitschein-Auszüge
  ist  nach  Anleitung  der  Bestimmungen  im  §.  6  zu  verfahren.  In  Spalte
und  24  derselben  ist  die  Weiterabfertigung  der  Waaren  nachzuweisen.

§.  36.
)Weitere  Abfertigung.

Bei  Waaren,  welche  mit  Begleitschein  I.  weiter  versendet  werden  sollen,  tritt  entweder
  die  Ueberweisung  des  Begleitscheins  nach  §.  25  oder  die  Ausfertigung  eines  neuen
Begleitscheins  nach  8§.  4  ff.  ein.

Bei  der  Weiterversendung  mit  Begleitschein  II.  ist  nach  §.  21  zu  verfahren.

Sollen  die  Waaren  in  eine  Niederlage  gebracht  werden,  so  richtet  sich  das  weitere
Verfahren  nach  hierfür  erlassenen  besonderen  Vorschriften.

Behufs  der  Eingangsverzollung  der  Waaren  wird  der  Eingangszoll  den  bestehenden
Bestimmungen  gemäß  berechnet,  und,  nachdem  die  für  die  Gefälleberechnung  in  dem