Full text : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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oder  andere  öffentliche  knländische  Cassen  gemacht  werden,  eine  geringere
als  die  landläufige  Verzinsung,  nämlich  zu  44  oder  zu  4  Procent,  zuzugebem:


Der  Kreis-Regierung  wird  dieses  mit  dem  Auftrage  eröffnet,  die  Bezirksämterhievon
  zur  weiteren  Eröffnung  an  die  Gemeinden,  Amts-Versammlungen  und
Stiftungs-Behörden  in  Kenntniß  zu  sehen.  Zugleich  wird  die  Kreis-Regierung  angewiesen,
  den  Bedacht  darauf  zu  nehmen,  daß  die  Passiv-Capitalien  der  Gemeinden
und  Amtspflegen,  soweit  sie  noch  höher  als  zu  4  oder  höchstens  43  Procent  verzinst  werden,
auf  diesen  Zinsfuß  herabgebracht  werden,  und  sich  über  den  Erfolg  und  Vollzug
ihrer  Einleitung  Bericht  erstatten  zu  lassen.

75)  Erlaß  des  K.  Ministerium  des  Junern  an  die  K.  Kreis-Regierungen,
vom  15.  April  1329,

betreffend:  den  Kosienersatz  für  in  olizcihäusern  verwahrte  Untersuchungs-Gefangene.

Aus  Veranlassung  eines  Specialfalles,  wo  ein  wegen  mangelnden  Ausweises
über  seine  persönlichen  Verhältnisse  angehaltenes  Individuum  über  die  Dauer  der
sehr  langwierig  gewordenen  Untersuchung  dieser  persdnlichen  Verhältnisse  zur  Verwahrung
  in  das  Polizeihaus  zu  N.  gewiesen  wurde,  hat  das  Ministerium  des  Innern
sich  mit  dem  Justiz-Ministerium  über  den  Grundsaß  vereinigt:

daß  in  Fällen  polizeilicher  Untersuchungen,  wo  statt  des  Bezirbs-Gefängnisses
  das  Polizeihaus  zum  Untersuchungs-Verhafte  verwendet  werde,  dem
lehteren  die  Verpflegungs-Kosten  des  Untersuchungs-Gefangenen  nach  dem
für  die  Beiträge  vermoglicher  Straf-  Gefangenen  zu  den  Kosten  ihrer
Unterhaltung  im  Polizeihause  bestehenden  Maaßstabe*)  von  derjenigen
Körperschafts=  oder  gutsherrlichen  Casse  zu  ersehen  seyen,  welcher  die  Verpflegung
  des  Gefangenen  im  Bezirks-Gefängnisse  obgelegen  wäre.

Die  Regierung  wird  angewiesen,  hienach  in  vorkommenden  Fällen  die  ihr  von
der  Polizeihaus-Verwaltung  vorzulegende  Berechnung  der  für  den  Untersuchungs-Verhaft
  im  Polizeihause  zu  ersehenden  Verpflegungs-Kosten,  nach  vorgängiger

 

 

*)  Verfügungen  vom  2.  und  11.  November  1825,  Neg.  Vl.  S.  6075  und  70s.