229
oder andere öffentliche knländische Cassen gemacht werden, eine geringere
als die landläufige Verzinsung, nämlich zu 44 oder zu 4 Procent, zuzugebem:
Der Kreis-Regierung wird dieses mit dem Auftrage eröffnet, die Bezirksämterhievon
zur weiteren Eröffnung an die Gemeinden, Amts-Versammlungen und
Stiftungs-Behörden in Kenntniß zu sehen. Zugleich wird die Kreis-Regierung angewiesen,
den Bedacht darauf zu nehmen, daß die Passiv-Capitalien der Gemeinden
und Amtspflegen, soweit sie noch höher als zu 4 oder höchstens 43 Procent verzinst werden,
auf diesen Zinsfuß herabgebracht werden, und sich über den Erfolg und Vollzug
ihrer Einleitung Bericht erstatten zu lassen.
75) Erlaß des K. Ministerium des Junern an die K. Kreis-Regierungen,
vom 15. April 1329,
betreffend: den Kosienersatz für in olizcihäusern verwahrte Untersuchungs-Gefangene.
Aus Veranlassung eines Specialfalles, wo ein wegen mangelnden Ausweises
über seine persönlichen Verhältnisse angehaltenes Individuum über die Dauer der
sehr langwierig gewordenen Untersuchung dieser persdnlichen Verhältnisse zur Verwahrung
in das Polizeihaus zu N. gewiesen wurde, hat das Ministerium des Innern
sich mit dem Justiz-Ministerium über den Grundsaß vereinigt:
daß in Fällen polizeilicher Untersuchungen, wo statt des Bezirbs-Gefängnisses
das Polizeihaus zum Untersuchungs-Verhafte verwendet werde, dem
lehteren die Verpflegungs-Kosten des Untersuchungs-Gefangenen nach dem
für die Beiträge vermoglicher Straf- Gefangenen zu den Kosten ihrer
Unterhaltung im Polizeihause bestehenden Maaßstabe*) von derjenigen
Körperschafts= oder gutsherrlichen Casse zu ersehen seyen, welcher die Verpflegung
des Gefangenen im Bezirks-Gefängnisse obgelegen wäre.
Die Regierung wird angewiesen, hienach in vorkommenden Fällen die ihr von
der Polizeihaus-Verwaltung vorzulegende Berechnung der für den Untersuchungs-Verhaft
im Polizeihause zu ersehenden Verpflegungs-Kosten, nach vorgängiger
*) Verfügungen vom 2. und 11. November 1825, Neg. Vl. S. 6075 und 70s.