Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

176  XVII.

*  159  (147.
Voraussetzung  1.  Bei  den  Gebührenanteilen  (§  157  Absatz  1)  wie  bei  den  Nebengeschäftsgebühren  (§  151
N  Absatz  2,  §  157  Absatz  2)  hängt  die  Bezugsberechtigung  des  Notars  davon  ab,  daß  die  Gebühr
bei  der  Staatskasse  eingeht.  Daher  ist  der  Staatskasse  der  bezogene  Betrag  zurückzugewähren,
soweit  sich  in  der  Folge  die  Unbeibringlichkeit  ergibt  (§  166).
2.  Von  Beträgen,  die  lediglich  als  Vorschüsse  auf  Gebühren  erhoben  werden!),  wird
nichts  an  den  Notar  abgeführt.

 

1)  Badisches  Kostengesetz  §  6.
§  160  (148).
Auforderung.  1.  In  den  ersten  10  Tagen  jedes  Kalendervierteljahres  legen  die  Notariate  dem  Verwaltungshof
  ihre  Gebührenanforderungen  für  das  abgelaufene  Vierteljahr  vor.
2.  Dabei  kommen  nur  solche  Geschäfte  in  Betracht,  deren  Kosten  behufs  Einzugs  durch
die  Steuerbehörde  in  das  Kostenregister  aufgenommen  sind.
3.  In  die  Anforderung  sind  auch  diejenigen  Beträge  aufzunehmen,  welche  beim  nämlichen
Notariat  für  einen  andern  als  den  vorlegenden  Notar,  z.  B.  für  einen  Amtsvorgänger,  Hilfsnotar,
  Dienstverweser  u.  s.  w.  erwachsen  sind.
r  91.  4.  Zur  Gebührenanforderung  ist  das  Formular  31  zu  benützen.
GG.nzJ  5.  Dabei  sind  die  Geschäfte  nach  den  Bezugsberechtigten  zu  gruppieren,  innerhalb  jeder
Gruppe  nach  der  Zahlenfolge  der  Geschäftsnummern  aufzuführen.
6.  Die  Beträge  jeder  Gruppe  sind  zusammenzuzählen.  Am  Schlusse  ist  durch  Zusammenzählung
  der  Anforderungen  aller  Geschäftsfertiger  die  Gesamtanforderung  zu  ermitteln.
7.  Aus  besonderen  Gründen  kann  allmonatliche  Anforderung  bewilligt  werden.

8  161  (149).
Prüfung  und  Der  Verwaltungshof  weist,  soweit  erforderlich  nach  vorheriger  Prüfung,  die  Amtskasse
Auszahlung  zur  Zahlung  an.
§  162  (150).
Jahres-  1.  Alljährlich  im  Januar  übersendet  der  Verwaltungshof  dem  Justizministerium  eine  Überübersicht.
  sicht  über  die  den  einzelnen  Bezugsberechtigten  für  das  abgelaufene  Jahr  angewiesenen  Beträge.
2.  Die  Übersicht  ist  nach  Notariaten  zu  ordnen  und  es  ist  auch  der  gesamte  auf  ein
Notariat  entfallende  Betrag  darzustellen.
3.  Beträge,  welche  wegen  Unbeibringlichkeit  zurückerhoben  werden  (§  166),  bleiben  in
der  Ubersicht  außer  Betracht.
§  163  (151).

Fortsetung.  1.  In  den  Gebührenanforderungen  für  das  vierte  Vierteljahr  haben  die  Notariate  am
Schlusse  die  Summe  der  im  abgelaufenen  Jahre  nach  Spalte  15  des  Kostenregisters  für
Konkursverwaltungen,  Testamentsvollstreckungen,  Nachlaßpflegschaften  und  Nachlaßverwaltungen
gemäß  §  154  unmittelbar  erhobenen  Gebühren  anzugeben.

2.  Der  Verwaltungshof  nimmt  diese  Angaben  in  die  Jahresübersicht  (§  162)  gesondert  auf.