Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

8  54.  Der  Begriff  und  die  Erfordernisse  des  Gesetzes.  15

der  Reichsabschiede  bildete  ein  nicht  unbeträchtliches  Kapitel  des
Reichsrechts.  Wenn  allseitiges  Einverständnis  über  die  Fassung  des
Reichsabschiedes  erzielt  und  die  Ausfertigung  mit  Unterschriften  und
Siegeln  versehen  war,  so  wurde  eine  feierliche  Sitzung  des  Reichstages
anberaumt,  in  welcher  der  Kaiser  in  Person  oder  sein  Kommissar  über
die  Verhandlungen  des  Reichstages  berichtete,  hierauf  den  Reichsabschied
  vom  Reichskanzler  laut  vorlesen  ließ,  und  endlich  die  Stände
ermahnte,  die  Vorschriften  desselben  zu  befolgen.  Dieser  Akt  heißt
bei  den  Reichspublizisten  die  Publicatio  oder  auch  Promulgatio  des
Reichsabschiedes!):  die  Befugnis,  diesen  Akt  vorzunehmen,  wurde  als
kaiserliches  Reservatrecht  angesehen.  Wurde  von  den  versammelten
Ständen  kein  Widerspruch  erhoben,  so  lag  hierin  die  Erklärung  des
Einverständnisses  mit  der  Fassung  des  Reichsabschiedes.  Eine  beglaubigte
  Abschrift  wurde  dem  Reichskammergericht  von  der  Reichskanzlei
  zugesendet.  Der  eben  beschriebene  Akt  der  Publicatio  war
keine  Verkündigung  im  Sinne  von  Bekanntmachung.  Kaiser  und
Reichstag  hatten  selbst  den  Reichsabschied  beschlossen,  ihnen
brauchte  er  also  nicht  kund  gemacht  zu  werden;  die  Behörden
und  Angehörigen  des  Reiches  aber  erlangen  durch  die  feierliche
Schlußsitzung  des  Reichstages  keine  Kunde  von  dem  Inhalte  des
Reichsgesetzes.  Die  Verkündigung  der  Reichsabschiede  im  eigentlichen
Sinne  war  im  wesentlichen  Sache  der  Stände,  welche  dieselbe  in
ihren  Territorien  zu  veranlassen  hatten?)  Die  Bedeutung  der  feierlichen
  Publicatio  des  Reichsabschiedes  bestand  vielmehr  darin,  daß
Existenz  und  Wortlaut  der  vom  Kaiser  und  Reichstag  vereinbarten
  und  vom  Kaiser  sanktionierten  Reichsgesetze  in  solenner  und
authentischer  Form  konstatiert  wurden;  es  war  die  »solemnis  editio«
des  Reichsgesetzes  °).

1)  Arumäus,  De  Comitiis  cap.  8,  nro.  95;  Strube,  Corp.  jur.  publ.  cap.  23,
8  33  sq.,;  Pfeffingera.a.  O.  nro.  98—100;  Mosera.  a.  OÖ.  Daselbst  findet  sich
S.  283-295  eine  genaue  Beschreibung  aller  Vorgänge  bei  der  „Publikation“  des  Reichsabschiedes
  von  1654.

2)  Die  Mitteilung  der  Reichsgesetze  seitens  des  Kaisers  an  die  Reichsbehörden
und  die  Kreisausschreibeämter  und  Stände  nannte  man  allerdings  auch  Publikation,
gewöhnlich  aber  Insinuation  oder  Intimation.  Die  Art  und  Weise  der  Bekanntmachung
  war  eine  sehr  ungeregelte.e  Moser,  Teutsches  Staatsrecht  Bd.  50,  S.  50  ff.;
vgl.  auch  Güterbock,  Entstehungsgeschichte  der  Karolina  (1876),  S.  199  fg.

3)  Dieselbe  Form  ist  in  das  ungarische  Staatsrecht  übergegangen  und  hat
sich  dort  bis  in  die  neueste  Zeit  erhalten.  Nachdem  über  den  Gesetzesinhalt  vollständige
  Uebereinstimmung  zwischen  dem  König  und  den  Ständen  erzielt  worden
war,  erfolgte  die  Sanktion  in  Form  eines  königl.  Dekrets.  Darauf  wurde  das  Gesetz
ausgefertigt,  mit  dem  großen  Königssiegel  versehen,  vom  Könige,  dem  ungarischen
  Hofkanzler  und  dem  Reichstagsreferenten  der  Hofkanzlei  unterschrieben  und
den  Reichsständen  in  feierlicher  Weise  übergeben.  Dies  war  die  solemnis  editio
legis.  Ganz  verschieden  davon  ist  die  Verkündigung,  welche  alsdann  auf  Grund  amtlicher
  Abschriften  in  den  Versammlungen  der  Komitate  und  der  anderen  Jurisdiktionen
des  Landes  erfolgte.  Vgl.  Viroszil,  Das  Staatsrecht  des  Königreichs  Ungarn,
Pest  1865/66,  Bd.  3,  S.  56fg.  Noch  der  Gesetzesartikel  III  von  1868  erhielt  diese