Relchsgerlchiliche Entscheidungen. 309
Kläger macht gegenwärtig einen ihm vertragsmäßig
zustehenden Anspruch geltend, und hierin kann nach dem
Vorstehenden auch unter den vom Beklagten angeführten
Umständen eine Arglist nicht gefunden werden.
VI. Sen. 332/87. Urtheil vom 8. März 1888.
Die Röd. gestattet den Gewerbebetrieb
im Umherziehen durch Stellvertreter auch
nicht bezüglich der selbstverfertigten Waaren
des Wochenmarktverkehrs. Der Kläger, welcher
das Bäckergewerbe in Gr. betreibt, hat in dem benachbarten
Kirchdorfe W. selbstgefertigte Backwaaren durch
Brodfrauen, welche nicht in W. ihren Wohnsitz haben, an
Kirchentagen für seine Rechnung verkaufen lassen. Der
Beklagte, Gemeindevorsteher von W., hat den Brodfrauen
das Feilhalten von Backwaaren daselbst verboten und sie
von ihrem Standorte in der Nähe der Kirche fortgewiesen.
Der Kläger hat deshalb gegen den Beklagten einen
Schadensauspruch erhoben, ist aber in beiden Instanzen
abgewiesen worden. Die gegen das Bernfungsurtheil
eingelegte Revision ist unbegründet.
Die Befugniß zum selbständigen Betriebe eines
stehenden Gewerbes (Titel II der Gewerbeordnung)
begreift das Recht in sich, in beliebiger Zahl Gehilfen
anzunehmen (§ 41 der Gewerbeordnung), ferner, das Gewerbe
auch außerhalb des Gemeindebezirks seiner gewerblichen
Niederlassung auszuüben, unbeschadet der den
„Gewerbebetrieb im Umherziehen“ betreffenden
Bestimmungen des dritten Titels (5§ 55—63) der Reichs-Gewerbeordnung.
Nach diesen Bestimmungen ist zwar
der Unternehmer einer gewerblichen Niederlassung auch
außerhalb des Gemeindebezirks seines Wohnorts ohne
Begründung einer gewerblichen Niederlassung und ohne
vorgängige Bestellung „in eigener Person- Waaren
feilzubieten befugt (8 55 Nr. 1); aber er bedarf dazu
eines Wandergewerbescheines. Dieser Wander-