Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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1.  Denber  jedes  Jahres  behufs  Veröffentlichung  im  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich
mitgetheilt.

8.  2.
Ersatz-Behörden.

1.  Die  Ersatz-Behörden  zerfallen  in  Ersatz-Behörden  der  Ministerial-Instanz,  Ersatz-Behörden  der
dritten  Instanz,  Ober-Ersatz-Kommissionen  (zweite  Instanz),  rrekagisiaruusstanen  (erste  Instan)).
2.  Sämmtliche  Ersatz-Angelegenheiten  in  den  Bezirken  der  unter  preußischer  Militärverwaltung  stehenden
  Armee-Korps  leitet  das  Löniglich  Freußüche  Kriegs-Ministerium  im  Verein  mit  den  obersten
Civil-Verwaltungs-Behörden  der  betreffenden  Bundesstaaten  als  „Ministerial-Instanz“.

Als  solche  Behörden  fungiren:
-a)  für  Preußen,  sowie  für  Waldeck  und  Pyrmont  das  Königlich  preußische  Ministerium  des
Innern  zu  Berlin,
b)  für  Baden  das  Großherzoglich
JP)  für  Hessen  das  Großherzoglich
4)  für  Mecklenburg-Schwerin  das
e)  für  das  Großherzogthum
1!)  für  Mecklenburg-Strelitz  das
2)  für  Oldenburg  das
h)  für  Braunschweig  das
schweig,  ..
i)  für  Sachsen-Meiningen  das  Herzoglich  sächsische  Staats-Ministerium  zu  Meiningen,
k)  für  Sachsen-Altenburg  das  Herzoglich  sächsische  Staats-Ministerium  zu  Altenburg,
1)  für  Sachsen-Koburg-Gotha  das  Herzoglich  sächsische  Staats-Ministerium  zu  Gotha,
m)  für  Anhalt  das  Herzoglich  anhaltische  Staats-Ministerium  zu  Dessau,
Mn)  für  Schwarzburg-Rudolstadt  das  Fürstlich  schwarzburgische  Ministerium  zu  Rudolstadt,
o)  für  Schwarzburg-Sondershausen  das  Fürstlich  chwarzbugische  Ministerium  zu  Sondershausen,
p)  für  Reuß,  ältere  Linie,  die  Fürstlich  reuß-plauische  Landesregierung  zu  Greiz,
1)  für  Reuß,  jüngere  Linie,  das  Fürstlich  Neußische  Ministerium  zu  Gera,
z6)  für  Schaumburg-Lippe  die  Fürstlich  schaumburg-lippesche  Regierung  zu  Bückeburg,
§)  für  Lippe  das  Fürstlich  lippesche  Kabinets-Ministerium  zu  Detmold,
t)  su  Lübeck  der  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck,
u)  für  Bremen  der  Senat  der  freien  Hansestadt  Bremen,
V)  für  Hamburg  der  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg,
W)  für  Lauenburg  das  Königliche  Ministerium  für  das  Herzogthum  Lauenburg  zu  Berlin,
X)  für  Elsaß-Lothringen  der  Reichskanzler  zu  Berlin.
In  den  Königreichen  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg  stehen  die  Ersatz-Angelegenheiten
miter  der  Leitung  der  betreffenden  Kriegs-Ministerien  in  Gemeinschaft  mit  den  Ministerien  des
nnern.

R.  M.  G.  §.  30,  34.
Die  Mitwirkung  der  Kaiserlichen  Admiralität  hinsichtlich  der  Leitung  der  Ersatz-Angelegenbeiten
  der  Marine  in  der  Ministerial-Instanz  ergibt  sich  aus  dem  Inhalt  dieser  Verordnung.

3.  In  den  einzelnen  Ersatz-Bezirken  steht  der  kommandirende  General  des  Armee-Korps  in  Gemeinschaft
  mit  dem  Chef  der  Provimziol=  oder  Landes-Verwaltungs-Behörde,  sofern  nicht  hierfür  in
einzelnen  Bundesstaaten  besondere  Behörden  bestellt  sind,  den  Ersatz-Angelegenheiten  als  „Ersot-Behörde
  dritter  Instanz“  vor.

N.  M

zu
zu

    
   
  
 
  
  

zu  Schwerin,
u  Weimar,
eu-Strelitz,

zu  Braun-.

  .80,3.c.
Im  Großherzogthum  Hessen  tritt  an  Stelle  des  kommandirenden  Generals  der  Kommandeur
der  Gzherkogich  Hessischer  (25.)  Division.
In  der  dritten  Instanz  fungiren  nachstehende  Civil-Behörden: