Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

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(Nr.  1899.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Antheil  der  Reichsbank  an  dem  Gesammtbetrage
des  steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs.  Vom  9.  Mai  1890.

Nachdem  der  Leipziger  Kassenverein  in  Leipzig  in  der  außerordentlichen  Generalversammlung
  vom  18.  Januar  d.  J.  seine  Auflösung  und  Liquidation  beschlossen
hat,  ist  der  dieser  Bank  nach  Ziffer  16  der  Anlage  zu  §.  9  des  Bankgesetzes  vom
14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  zustehende  Antheil  an  dem  Gesammtbetrage
  des  steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs  mit....  1  440  000·  Mark
nach  §.  9  Absatz  2  des  Bankgesetzes  dem  Antheil  der  Reichsbank
  zugewachsen.  Dieser  Antheil  hat  sich  sonach  von  dem
in  der  Bekanntmachung  vom  25.  Oktober  1889  (Reichs- 



Gesetzbl.  S.  200)  nachgewiesenen  Betrage  von  ...  ..  .  .  ...  286  585  000
auf  ..  ..  .  .  .  .  ..  288  025  000  Mark
erhöht.

Berlin,  den  9.  Mai  1890.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:

von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.