Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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c)  Deutsches  bürgerliches  Recht  (Bürgerliches  Gesetzbuch  nebst  reichs=  und  landesrechtlichen
  Ergänzungen),

d)  Haudels-  und  Wechselrecht,

e)  Uebersicht  über  die  Rechtseutwicklung  in  Bayern  mit  Rücksicht  auf  die  einzeluen
Landestheile.

3.  Die  vorstehend  unter  Ziff.  2  a  und  b  angeführten  Gegenstände  werden  einer
frühestens  nach  B  Semestern  der  Studienzeit  abzulegenden  Zwischenprüfung  zugewiesen  werden,
die  Gegenstände  unter  Ziff.  2c  bis  q  werden  bei  dem  wie  bisher  am  Schlusse  der  Studienzeit
  abzulegenden  I.  juristischen  Examen  zur  Prüfung  gelangen.

4.  Der  Zwischenprüfung  haben  sich  erstmals  diejenigen  Kandidaten  zu  unterziehen,
welche  im  Winterhalbjahre  1897/98  ihre  Universitätsstudien  beginnen.

Die  erste  Zwischenprüfung  findet  im  Jahre  1899  statt.  Derselben  können  sich  auch
Kandidaten  unterziehen,  welche  das  Studium  vor  dem  Winterhalbjahr  1897/98  begonnen  haben.

5.  Die  Kandidaten,  welche  in  den  Jahren  1897  und  1898  der  I.  Prüfung  sich  zu
unterziehen  haben,  werden  noch  aus  den  bisherigen  Prüfungsgegenständen  geprüft  werden.
Die  Kandidaten,  welche  im  Jahre  1899  diese  Prüfung  ablegen,  haben  neben  dem  bisherigen
Prüfungsstoffe  auch  Fragen  allgemeiner  Art  aus  dem  neuen  bürgerlichen  Rechte  zu  gewärtigen.
Die  Kandidaten  des  Prüfungsjahres  1900  werden  aus  den  neu  normirten  Gegenständen
geprüft  werden  mit  der  Maßgabe,  daß  sie,  insofern  sie  nicht  etwa  freiwillig  sich  dem  Zwischenexamen
  unterzogen  haben,  neben  den  Fragen  aus  dem  neuen  bürgerlichen  Rechte  auch  Fragen
aus  dem  Römischen  Civilrechte  und  dem  Deutschen  Privatrechte  zu  beantworten  haben  werden.

6.  Für  die  Kandidaten,  welche  die  II.  Prüfung  in  den  Jahren  1897  und  1898
ablegen,  verbleibt  es  bei  den  biesherigen  Normen.  Bei  der  II.  Prüfung  in  den  Zahren
1899  und  1900  haben  die  Kandidaten  neben  den  bisherigen  Aufgaben  aus  dem  Landescivilrechte
  und  dem  Reichcivilrechte  und  Civilprozeßrechte  auch  Fragen  aus  dem  neuen  bürgerlichen
  Rechte  zu  gewärtigen.

München,  den  3.  Mai  1897.

Dr.  Frhr.  v.  Crailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  rhr.  v.  Leonrod.  Ior.  v.  Landmann.

 

Consulat  der  Republik  Paragnay.  26.  April  ds.  Is.  allergnädigst  zu  genehmigen
geruht,  dast  der  bisherige  Cousul  der  Republik
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Mönigs.  Paragnay  in  Frankfurt  a.  M.,  Maufred
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit=  A.  Hecht,  in  der  dienstlichen  Eigenschaft  als
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  Generalconful  der  Republik  Paraguay  für
haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  das  Königreich  Bayern  anerkannt  werde.