Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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d.

Diese  Setzung  muß  durch  sachverständige  Kommissarien  der  Bezirksregierung
und  unter  Zuziehung  sämmtlicher  Interessenten  vor  einer  aus  einem  Richter  un
einem  Protokollführer  bestehenden  Kommission  des  zuständigen  Gerichts  erfolgen.

Die  Gerichtskommission  hat  über  die  Anordnungen  der  sachverständigen
Kommissarien,  die  Erklärungen  der  Interessenten  und  deren  Legitimation  eine,
den  ganzen  Akt,  dessen  Rechtsgültigkeit  und  Beglaubigung  betreffende  Verhandlung
aufzunehmen.  Diese  ist  von  dem  kommittirenden  Gerichte,  dem  sie  in  Urschrift
einzureichen,  für  die  Regierung  und  die  Interessenten,  welche  dies  verlangen,  auszufertigen
  oder  in  Abschrift  mitzutheilen.

S.  6.

An  dem  Merkpfahle  muß  der  zulässige  böchste  Wasserstand  und  auf  Verlangen
  der  Antragsteller  (G.  4.)  erforderlichen  Fulls  auch  der  besondere  höchste
Sommerwasserstand  deutlich  bezeichnet,  auch  die  Höhe  davon  mit  einem  nahe
belegenen,  unverrückbaren  Gegenstande,  bei  Mühlen  außerdem  auch  mit  dem
Fachbaum  der  Mahl=  und  Freischleuse  durch  Nivellement  verglichen  und  zu  Protokoll
  niedergeschrieben  werden.  Im  umgekehrten  Falle,  wenn  der  Besitzer  der
Stauanlage  die  Verpflichtung  hat,  zur  Erhaltung  der  Schiffbarkeit  eines  Gewässers
  das  Wasser  auf  einer  bestimmten  Höhe  zu  erhalten;  soll  in  Absicht  der
Setzung  des  Merkpfahls  für  den  niedrigsten  zulässigen  Wasserstand  auf  ähnliche
Weise  verfahren  werden.  «

S.
st  die  Höhe  des  Wasserstandes  durch  rechtskräftige  Urtheile  oder  nach

dem  Einverständnisse  aller  Interessenten  deutlich  bestimmt,  so  hat  es  dabei  sein
Bewenden  und  muß  die  Setzung  des  Merkpfahls  danach  erlgen

h.  8.

Sind  aber  die  Interessenten  darüber  uneinig,  ob  die  Höhe  des  Wasserstandes
  durch  gültige  Verträge,  Verleihungen  oder  Verjährung  bestimmt  sei,  so
ist  den  Parteien  der  Rechtsweg  zu  lirsefin  wobei  die  Borschriften  des  F.  37.
der  Verordnung  vom  21.  Juli  1849.  (Gesch=  Samml.  S.  316.)  Anwendung
finden.

KS.  9.

Wird  durch  Einverständniß  der  Interessenten  oder  im  Rechtswege  (§.  8.)
festgestellt,  daß  es  an  rechtsverbindlichen  deutlichen  Bestimmungen  des  Wasserstandes
  fehlt,  so  erfolgt  die  Setzung  des  Merkpfahls  durch  die  von  der  Bezirks-Regierung
  ernannte  Kommission  (I.  5.)  dergestalt,  daß  dabei  das  gegenseitige
Interesse  der  Bodenkultur  und  der  Stauberechtigten  moglichst  vereinigt  werde,
und  es  entscheidet  hierüber,  sofern  sich  die  Parteien  bei  den  kommissarischen  Festsetzungen
  nicht  beruhigen,  die  Bezirksregierung  mit  Ausschluß  des  Nechtswegese.

(Tr.  6553.)  egen