Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

V.

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den:  er  legicimirt  den  Inhaber  zur  Versendung  und  zum  steuerfreien  Wiedereingang  und
darf  von  Jedem  nur  fuͤr  sich  selbst  gebraucht  werden.
8.  4.
In  dem  Erlaubnißscheine  schreibt  der  General-Inspecter  ein  zur  Absertigung  besugtes
Steueramt  vor,  bei  welchem  die  Waaren,  die  zur  Messe  in  das  Ausland  gesüber  werden
sollen,  angemelder  werden  müssen.

6.  5.
Die  Anmeldung  muß  entbalten:
1)  Die  Benennung  der  Waaren  nach  den  Säben  der  Heberollc,
2)  das  Nektogewicht  derselben  in  Buchstaben;
3)  die  Anzahl,  Marke  und  Nummer  der  Celli,
4)  das  Huu#ptl-Zollamt,  über  welches  die  Waaren  ausgesührt  werden  sollen,
5)  die  Benennung  der  zu  besuchenden  Messe,
6)  den  Orc,  wohin  die  unverbausten  Waaren  zurückgehen  sollen,  und
7)  Ort,  Dacum  und  Namens  Unterschrist  des  Versenders.

Ein  Muster  zu  solchen  Anmeldungen  liege  bei.

In  dem  der  Anmeldung  beizusügenden  Waaren.Verzeichnisse  snd  die  Waaren  nach  der
im  Handel  gangbaren  Benennung  anzugeben,  und  es  muß  neben  den  einzelnen  Waaren.  Pesirionen
  Raum  zur  Anmerkung  der  amulichen  Bezeichnung  gelassen  werden.  Die  Aumeldung,
sewic  das  Waaren-Vergeichniß,  sind  in  doppelter  Ausfertigung  zu  übergeben.

F.  6.

Die  Anmeldungen  sollen  nur  angenemmen  werden,  wenn  solche  für  seidene  und  die  zur
tarismäßigen  Gattung  der  kurzen  Waaren  gehörenden  Artikel  mindestens  auf  einen  Cenner,
und  für  die  übrigen  zusammen  mindesiens  auf  5  Cenkner  lauren.

#  6.  7.

Mit  dieser  Ammeldung  sind  die  Waaren  dem  Abfsertigungsamee  zur  Prüfung  des  Nettegewichts

  und  zur  Bezeichnung  zuzuslellen.  Als  Bezeichnungs-  und  Erkemungsmittel  sind  zulässig:
n)  besondere  Stempel  oder  Siegel,
1)  beigesügee  Proben.