Contents : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

S.  329.

86  Rechtsverhältnisse  der  Standesherrn.

 

3.  Das  Gesetz  vom  18.  Juli  1858.

Großherzoglich  Hessisches
Regierungsblatt.

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%  26.
Darmstadt  am  5.  August  1858.

 

Gesetz,
die  Rechtsverhältnisse  der  Standesherren  des  Großherzogthums
betreffend.

LurWss  IIII.  von  Gottes  Gnaden  Großbherzog
von  Hessen  und  bei  Rhein  2c.  2c.

Nachdem  von  den  Standesherren  Unseres  Großherzogthums
wegen  verschiedener  durch  das  Gesetz  vom  7.  August  1848  und
durch  einige  andere  Gesetze  in  den  Rechtsverhältnissen  der  Standesherren
  bewirkten  Abänderungen  Beschwerde  erhoben  worden  ist,  so
haben  Wir,  auf  den  Grund  der  mit  den  Standesherren  Unseres
Großherzogthums  gepflogenen  Unterhandlungen  und  in  Ausführung
des  Artikel  14.  der  deutschen  Bundesacte,  zur  Begründung  eines
bleibenden  Rechtszustandes  der  Standesherren,  mit  Zustimmung
Unserer  getreuen  Stände,  verordnet  und  verordnen  hiermit,  wie  folgt:

Artikel  1.

Die  Standesherren  haben  als  Staatsbürger  des  Großherzogthums
  Uns  und  Unsern  Nachkommen,  auf  Erfordern,  die  Huldigung
persönlich  zu  leisten.

Wenn  diese  persönliche  Huldigung  von  Uns  nicht  gefordert
wird,  so  haben  die  Häupter  der  standesherrlichen  Familien,  so  oft
sich  in  der  Person  des  Regenten,  oder  in  der  Person  des  standesherrlichen
  Familienhauptes  eine  Veränderung  ereignet,  eine  schriftliche
  Erklärung  dahin  auszustellen:

daß  sie,  als  Besitzer  des  Unserer  Souveränität  untergebenen
Fürstenthums  (Grafschaft)  Uns  treu  und  gehorsam  sein,
und  alles  dasjenige  thun  und  abwenden  wollen,  wozu  sie
als  getreue  und  gehorsame  Standesherren  und  Unterthanen