Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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freien  Verkehr  gestellt  wird,  nach  dem  Satze  der  bisherigen  Verbrauchsabgabe
von  12  Mark  für  100  Kilogramm  abzufertigen.  Geschieht  die  Abfertigung  aus
einer  Niederlage,  in  welche  der  Zucker  gegen  Vergütung  der  Materialsteuer  aufgenommen
  worden  war,  so  ist  die  gewährte  Vergütung  zurückzuzahlen.

Ohne  amtliche  Festhaltung  der  Identität  vom  1.  August  1892  ab  wird
die  in  den  Absätzen  1  und  2  gedachte  Steuerbehandlung  den  seitens  der  Zuckerfabriken
  in  den  Monaten  August,  September  und  Oktober  1892  zur  Abfertigung
gestellten  Zuckern  solange  zu  Theil,  als  in  der  Fabrik  Rüben  nicht  verarbeitet
und  in  dieselbe  feste  oder  flüssige  Zucker  oder  Zuckerabläufe  entweder  nicht,  oder
doch  nur  solche  eingebracht  werden,  welche  unzweifelhaft  aus  der  Zeit  vor  dem
1.  August  1892  herstammen.

In  Rohzuckerfabriken  mit  einem  solchen  Verfahren  der  Melasseentzuckerung,
daß  aus  der  Melasse  nur  unter  Mitverwendung  von  Rübensaft  fester  Zucker  gewonnen
  werden  kann,  wird  auf  Antrag  steueramtlich  am  1.  August  1892  der
Bestand  an  Melasse  aufgenommen  und  die  Menge  des  aus  der  Melasse  auszubringenden
  Rohzuckers  von  mindestens  90  Prozent  Zuckergehalt  festgestellt.  Bis
zur  Höhe  dieser  Menge  kann  die  Fabrik  während  der  Monate  August,  September
  und  Oktober  1892  den  in  der  vorgedachten  Weise  hergestellten  Rohzucker
der  bezeichneten  Beschaffenheit  mit  dem  Anspruch  auf  Steuerbehandlung  nach
Absatz  1  und  2  zur  Abfertigung  stellen.

Den  Fabrikanten,  welche  zuckerhaltige  Fabrikate  zur  Ausfuhr  mit  dem  Anspruch
  auf  Steuervergütung  herstellen,  ist  für  ausgeführte  oder  niedergelegte  Fabrikate,
  welche  nachweislich  vor  dem  1.  August  1892  hergestellt  und  welche  vor
dem  1.  November  desselben  Jahres  zur  Abfertigung  gestellt  worden  sind,  diejenige
Vergütung  zu  gewähren,  welche  ihnen  nach  dem  Gesetze  vom  9.  Juli  1887  und
den  dazu  ergangenen  Ausführungsbestimmungen  zustehen  würde.  Die  gewährte
Vergütung  ist  für  Fabrikate,  welche  aus  der  Niederlage  in  den  freien  Verkehr
entnommen  werden,  zurückzuzahlen.

§.  68.

Auf  die  Dauer  einer  Uebergangsperiode  vom  1.  August  1892  bis
31.  Juli  1897  werden  für  ausgeführten  oder  in  eine  öffentliche  Niederlage  oder
eine  Privatniederlage  unter  amtlichem  Mitverschluß  aufgenommenen  Zucker  der  im
§.  67  Absatz  1  unter  a,  b  und  c  bezeichneten  Arten,  wenn  die  abgefertigte  Zuckermenge
  mindestens  500  Kilogramm  beträgt  und  soweit  nicht  der  Zucker  die  im
§.  67  vorgesehene  Materialsteuervergütung  erhält,  Zuschüsse  aus  dem  Ertrage  der
Zuckersteuer  gewährt.
Die  Zuschüsse  betragen:
1.  für  Zucker,  welcher  während  der  drei  Jahre  vom  1.  August  1892  bis
31.  Juli  1895  zur  Abfertigung  gestellt  worden  ist:
in  Klasse  a                              1,25  Mark,
 〃     〃   b  2,00   〃          〃     〃     c     1.65     〃