Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr.  42.  519

I1  Sie  setzt  sich  zusammen:
1.  aus  einem  vom  Staatsministerium  der  Finanzen  zu  ernennenden  Vorsitzenden,
2.  aus  fünf  Mitgliedern,  die  aus  Kreiseinwohnern  durch  den  Landrat  und,  wenn
dieser  bis  zu  dem  Zeitpunkt,  an  dem  die  Wahl  stattfinden  muß,  nicht  zusammentritt,
  durch  den  ständigen  Landratsausschuß  auf  die  Dauer  von  drei  je  die  Zeit
vom  1.  Oktober  bis  30.  September  umfassenden  Jahren  gewählt  werden,
3.  aus  zwei  Mitgliedern,  die  vom  Staatsministerium  der  Finanzen  ernannt  werden.

III  Für  die  im  Abs.  II  Ziff.  2  bezeichneten  Kommissionsmitglieder  sind  durch  den  Landrat
oder  den  ständigen  Landratsausschuß  fünf  Ersatzmänner  zu  wählen.

V  Die  Wahl  dieser  Kommissionsmitglieder  und  der  Ersatzmänner  erfolgt  mit  relativer
Stimmenmehrheit.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Los.

V  Im  Falle  des  Ausscheidens  eines  der  gewählten  ständigen  Mitglieder  hat  an  dessen
Stelle  ein  Ersatzmann  nach  der  bei  der  Wahl  festgesetzten  Reihenfolge  zu  treten.  Bei  der
hierdurch  oder  aus  sonstigem  Anlaß  eintretenden  Erledigung  der  Stelle  eines  Ersatzmanns
hat  auf  Anregung  der  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  für  den  Rest  der  Wahlperiode
eine  Ergänzungswahl  stattzufinden.

VI  Wegen  der  Stellvertretung  für  den  Vorsitzenden  sowie  für  die  im  Abs.  II  Ziff.  3
genannten  Mitglieder  wird  durch  das  Staatsministerium  der  Finanzen  Bestimmung  getroffen.

VII  Kein  Mitglied  der  Berufungskommission  darf  an  der  Beratung  und  Beschlußfassung
über  Berufungen  gegen  Beschlüsse  teilnehmen,  bei  denen  es  mitgewirkt  hat.

VIII  Der  Berufungskommission  wird  von  der  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  ein  verpflichteter
  Schriftführer  beigegeben.

IX  Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  der  Art.  39,  40  mit  der  Maßgabe  entsprechende
Anwendung,  daß  über  Wahlablehnungsgründe  in  erster  Instanz  die  Regierung,  Kammer
des  Innern,  entscheidet.

*  Im  Bedarfsfalle  können  für  einen  Regierungsbezirk  mehrere  Berufungskommissionen
gebildet  werden.  Die  näheren  Bestimmungen  hierüber  trifft  die  Staatsregierung.

Art.  56.

1  Die  Berufungskommission  hat  Berufungen,  die  sie  als  formell  unzulässig  erachtet,  ohne
weitere  Verhandlung  zurückzuweisen.

II  Im  übrigen  entscheidet  sie  nach  Prüfung  und  Feststellung  der  für  die  Veranlagung
des  Pflichtigen  maßgebenden  Verhältnisse.

III!  Die  Berufungskommission  ist  befugt,  von  dem  Steuerpflichtigen  schriftliche  oder  mündliche

  Auskunft  auf  bestimmte  Fragen  bezüglich  seiner  Erwerbs=  und  Einkommensverhältnisse
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