Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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Die  Beschwerdeabtheilung  I  ist  zuständig  für  Beschwerden  gegen  Beschlüsse
der  Anmeldeabtheilungen  I  und  II,  sowie  für  Beschwerden  gegen  Beschlüsse  der
Nichtigkeitsabtheilung.  Die  Beschwerdeabtheilung  II  ist  zuständig  für  Beschwerden
gegen  Beschlüsse  der  Anmeldeabtheilungen  III  und  IV.

Die  Beschwerdeabtheilungen  sind  außerdem,  und  zwar  jede  innerhalb  des
durch  Absatz  2  festgesetzten  Geschäftskreises,  zuständig  für  die  vom  Patentamt
abzugebenden  Gutachten.

§.  3.

Meinungsverschiedenheiten  zwischen  mehreren  Abtheilungen  über  die  Zuständigkeit
  werden  von  dem  Präsidenten  entschieden.

Für  Anträge  oder  Gesuche,  welche  andere,  als  die  in  den  §§. 1  und  2
bezeichneten  Angelegenheiten  betreffen,  wird  die  Zuständigkeit  von  dem  Präsidenten
bestimmt.

§.  4.

Die  Geschäftsleitung  in  den  Anmeldeabtheilungen  steht  dem  zum  Vorsitz
berufenen  rechtskundigen  Mitgliede,  die  Geschäftsleitung  in  den  Beschwerdeabtheilungen
  und  in  der  Nichtigkeitsabtheilung  dem  Präsidenten  zu.  Ueber  die
Vertretung  des  Präsidenten  im  Vorsitz  trifft  der  Reichskanzler  Bestimmung.

§.  5.

Die  Zuweisung  der  Mitglieder  an  die  Abtheilungen  erfolgt  durch  den
Reichskanzler.

Im  Falle  des  Todes,  der  Erkrankung  oder  der  längeren  Abwesenheit  eines
Mitgliedes  können  in  die  davon  betroffene  Abtheilung,  solange  das  Bedürfniß
dieses  erfordert,  durch  den  Präsidenten  Mitglieder  anderer  Abtheilungen  zur  Aushülfe
  berufen  werden.

§.  6.

In  den  Abtheilungen  trifft  der  Vorsitzende  die  für  den  Fortgang  der  Sachen
erforderlichen  Verfügungen.

In  den  Anmeldeabtheilungen  bezeichnet  er  für  jede  Klasse  der  Anmeldungen
im  Voraus  das  Mitglied,  welchem  die  Vorprüfung  (§.  21  des  Patentgesetzes)
obliegt,  sowie  einen  weiteren  Berichterstatter  für  das  Verfahren  nach  Erlaß  des
Vorbescheides.

In  den  Beschwerdeabtheilungen  und  in  der  Nichtigkeitsabtheilung  bezeichnet
der  Präsident  für  jede  Klasse  im  Voraus  zwei  Berichterstatter.

An  Stelle  der  hiernach  berufenen  Mitglieder  können  für  den  einzelnen  Fall
andere  Berichterstatter  bezeichnet  werden.

Die  Berichterstatter  halten  den  mündlichen  Vortrag  in  der  Sitzung  und
entwerfen  alle  Beschlüsse  und  Entscheidungen.  Der  Vorsitzende  prüft  die  Entwürfe
  und  stellt  sie  fest.  Ueber  sachliche  Meinungsverschiedenheiten  beschließt  die
Abtheilung.