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Erläuterung VI. Zu § 10. Die Anstellungsbehörden werden durch
die Landesregierungen bezeichnet. Diesen soll unbenommen sein, Zentralstellen
einzurichten, an die sämtliche Bewerbungen ausschließlich zu richten sind, denen
die Anstellungsbehörden die zu besetzenden Stellen mitzuteilen haben und die
den Anstellungsbehörden die in Betracht zu ziehenden Bewerbungen mitteilen.
Unter „etatsmäßigen Stellen“, mit deren Erlangung die Befugnis zu
weiteren Bewerbungen gemäß dem letzten Absatz erlöschen soll, sind auch Stellen
im Reichs= oder im Staatsdienste, sowie im Dienste von Privat-Eisenbahngesellschaften,
denen die Verpflichtung zur Anstellung von Militäranwärtern
usw. auferlegt worden ist, zu verstehen. Umgekehrt erlischt die Berechtigung
zur Bewerbung um eine Stelle im Reichs= oder im Staatsdienst im Sinne
des § 13 der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen
bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und
Inhabern des Anstellungsscheins auch durch die Erlangung einer etatsmäßigen
Stelle im Kommunal= usw. Dienste. Sowohl hinsichtlich des Reichs= und
Staatsdienstes als auch hinsichtlich des Kommunal= usw. Dienstes handelt es
sich hier um solche etatsmäßige Stellen, die „Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt
oder dauernde Unterstützung“ gewähren. Auch ist vorausgesetzt, daß die
etatsmäßige Anstellung endgültig erfolgt ist. Während der Probedienstleistung
oder der Anstellung auf Probe besteht die Berechtigung zu Bewerbungen fort.
Bestimmungen für Württemberg:
13. Anstellungsbehörden sind im allgemeinen
a. für die Gemeinden der Gemeinderat (Gesamtgemeinderat, Teilgemeinderat);
b. für die Ortsarmenverbände die Ortsarmenbehörde;
c. für die Gemeinde= und Bezirksverbände die in der Satzung vorgesehene
Vertretung des Verbands;
d. für die Amtskörperschaften die Amtsversammlung oder der Bezirksrat;
e. für die Landarmenverbände die Landarmenbehörde oder ihr Ausschuß;
s. für die Versicherungsanstalt Württemberg der Vorstand.
Etwaige weitere Anstellungsbehörden ergeben sich aus dem „Ausführlichen
Stellenverzeichnis“ (Ziffer 11 der Zusatzbestimmungen).