Full text : Blätter für Rechtsanwendung. VI. Ergänzungsband. (53a)

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Etwas  veröffentlicht  wurde,  einiges  Interesse  hat;  so  geben  wir
sie  gleichfalls  unverkürzt:

Anno  domini  2c.  quinquagesimo  tercio  quarta  post  Lamperti
hard  myn  her.  Nachdem  Hans  Jode  zen  Eschmanstorff  Bothen  karlewitz
cu  ostebritz  labatzsch  karlewitz  zen  Bilnitz  vnd  Ihan  Sachsen  zen
Ric  endorff  fur  xliiij  schock  groschen  und  schaden  nach  Innhaldt  des
Houptbriues  doruber  gegebn  gein  den  Bibrachen  gebrudern  zen  Burgen
versatzt  In  darkegin  eyn  weßen  nydewendig  dem  Dorf  Eschmännsstorff
fur  gericht  nach  vßwißung  des  gerichtsbuchs  des  Ritterr  dinges  zen
Dresden,  darzu  er  sich  verwillet  Ingegl.  had,  dorzu  sinen  willen
vnd  gunst  gegeben,  doch  also  das  Hanß  Jode  ader  sine  erben  die  genante
  weße  13)  sollicher  Insatzunge  von  den  Burgen  bynnen  dem  nesten
Jare  wider  zen  laßen  ond  ledigen  sollen  11)  2c.  Dat.  Dreßden  uts.

Um  1460  kamen  die  Carlowitze  auch  in  den  Besitz  von  Eschdorf.
  Am  13.  März  d.  J.  stellte  nämlich  Heinrich  Jode  163)  wegen
  des  Verkaufs  von  Eschdorf  (urkdl.  Eschmannsdorf)  an  Bodo
von  Carlowitz  und  dessen  Brüder  einen  Revers  aus,  nachdem
Eschdorf  nebst  dem  wüsten  Dorfe  Rossen  dorf  und  zwar  mit  der
Clausel,  daß  der  Käufer  und  seine  Erben  60  Schock  neuer  Groschen
  vom  Kaufgelde  so  lange  innehalten  sollten,  bis  Jode's  Bruder
  Hans,  der  damals  in  Preußen  15)  war,  zurückgekehrt  sein
würde.  Bemerkenswerth  ist  übrigens  noch  in  dieser  Urkunde  das
Versprechen,  daß  Jode  dem  Kurfürsten  Friedrich  „geret,  globt
vnd  mit  vffgerackten  Fingern  an  eynes  rechten  eydes  stat  gesworen“,
  daß  er  Recht  „vor  keynen  andern  Richtern  ader  gerichten
geistlichen  nach  werltlichen  vnd  sun  derlich  auch  nicht  vor  den
freyen  heymlichen  stulen  suchen  ader  fordern  sal  noch  wil.“
—  Es  scheint  daraus  deutlich  hervorzugehen,  daß  die  Vehme  in
jener  Zeit  doch  ihre  Gewalt  noch  nach  Sachsen  herein  erstreckt  hat;
sonst  würde  es  gewiß  nicht  in  diesem  Reverse  besonders  hervorgehoben
  worden  sein  12).  —  Die  Urkunde  lautet  wörtlich  wie  folgt:

richtsstellen,  von  den  Betheiligten  freiwillig  erwählte  Teidingsgerichte  und
Schiedsrichter  vor,  zu  diesen  gehören  die  sogenannten  Ritterdinge.  Diesen
Namen  führt  urkundlich  unter  andern  ein  Schiedsspruch,  den  im  Jahre  1461
Hans  Arras,  Friedrich  Carlewitz  (diese  Teidigung  soll  besonders  mitgetheilt
werden)  nebst  noch  drei  Edelleuten  aus  dem  Meißnischen  in  einer  Rechtsangelegenheit
  zwischen  Siegfried  Grünberg  und  der  Gemeinde  zu  Wermsdorf
gaben,  wobei  der  Hauptmann  zu  Dresden  Schiedesrichter  (Dirigent?)  war,
und  worin  die  Schöppen  zu  Leipzig  bereits  ein  Urtheil  auf  Beweis  gesprochen
  hatten.  Die  Richter  nannten  sich  selbst  „Gekorene“,  welche  „suhnlich
teidingen  sollten,  nach  Willen  und  Rath  des  Schiedesrichters“;  das  gekorne
Gericht  heißt  aber  „das  Ritterding  zu  Dresden“.

13)  Wiese.  —

14)  Haupt-St.-Arch.  Copial  44.  Fol.  248b.

15)  Auch  „Jude“  genannt.  Vgl.  S.  232.

16)  Wahrscheinlich  im  Dienste  des  Ordens.

17)  Geh.  Rath  Dr.  v.  Langehn  bemerkt  in  seinem  „Albrecht“,  S.  318,