328 Ueber Amtsuntreue.
mag im unmitttelbaren oder mittelbaren Staatsdienste
stehen ").
Es gilt dasselbe von jenen im unmittelbaren
oder mittelbaren Dienste verwendeten Individuen,
welche die Rechte der Staatsdiener weder haben,
noch erlangen, sie mögen eine dauernde oder eine
vorübergehende Funktion haben: sobald dieselben
von der kompetenten Behörde aufgestellt und (wo
dieß, wie z. B. bei manchen Kommunaldiensten
erforderlich ist) bestätigt sind, sobald sie überhaupt
ihre Funktion mit Recht antreten, sobald
sind sie zur Treue in dieser Funktion auch strafgesetzlich
verbunden, sie mögen einen Diensteid
oder Handgelübde geleistet haben oder nicht 1°).
Eben darum aber begrundet es auch keinen Mangel
am Thatbestande des Verbrechens der Amtsuntreue,
wenn die eidliche Verpflichtung unterblieb,
wohl aber kann es vermöge StGB. I, 93,
num. 1, dem Ungebildeten als Milderungsgrund
dienen, wenn anzunehmen ist, daß er sein
Verbrechen wegen Mangels der Vereidung für nicht
so unerlaubt und strafbar gehalten habe, so wie
vermöge StGB. 1, 93, Num. 1 der geleistete
Diensteid ein Schärfungsgrund seyn kann.
Nur dann würde bie eidliche Verpflichtung
eine Bedingung zur Anwendung der Strafgesetze
wider Amtsuntreue seyn, wenn bei bestimmten
Diensten verordnet wäre, daß das Subjekt
zu deren Ausübung gar nicht gelassen werden soll,
bis es den Diensteid geleistet hat: selbst dann
aber wäre der Grund der Nichtanwendbarkeit des
Strafgesetzes wider Amtsuntreue nicht darin zu
°) AGE. v. 30. Jan. 1841. 37 27/23,. AGE. v. 10. Nov.
1827. 302 13/10. AGE. v. 28. Sept. 1830 u. OAGE.
v. 5. Aug. 1831. OAGA. Nr. 49 2% . AGA. 30b.
1 ½ .
*%) AGE. v. 15. Okt. 1819. 296 13/ 10.