Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. VI. Band (6)

328  Ueber  Amtsuntreue.

mag  im  unmitttelbaren  oder  mittelbaren  Staatsdienste
  stehen  ").

Es  gilt  dasselbe  von  jenen  im  unmittelbaren
oder  mittelbaren  Dienste  verwendeten  Individuen,
welche  die  Rechte  der  Staatsdiener  weder  haben,
noch  erlangen,  sie  mögen  eine  dauernde  oder  eine
vorübergehende  Funktion  haben:  sobald  dieselben
von  der  kompetenten  Behörde  aufgestellt  und  (wo
dieß,  wie  z.  B.  bei  manchen  Kommunaldiensten
erforderlich  ist)  bestätigt  sind,  sobald  sie  überhaupt
  ihre  Funktion  mit  Recht  antreten,  sobald
sind  sie  zur  Treue  in  dieser  Funktion  auch  strafgesetzlich
  verbunden,  sie  mögen  einen  Diensteid
oder  Handgelübde  geleistet  haben  oder  nicht  1°).
Eben  darum  aber  begrundet  es  auch  keinen  Mangel
  am  Thatbestande  des  Verbrechens  der  Amtsuntreue,
  wenn  die  eidliche  Verpflichtung  unterblieb,
  wohl  aber  kann  es  vermöge  StGB.  I,  93,
num.  1,  dem  Ungebildeten  als  Milderungsgrund
  dienen,  wenn  anzunehmen  ist,  daß  er  sein
Verbrechen  wegen  Mangels  der  Vereidung  für  nicht
so  unerlaubt  und  strafbar  gehalten  habe,  so  wie
vermöge  StGB.  1,  93,  Num.  1  der  geleistete
Diensteid  ein  Schärfungsgrund  seyn  kann.

Nur  dann  würde  bie  eidliche  Verpflichtung
eine  Bedingung  zur  Anwendung  der  Strafgesetze
wider  Amtsuntreue  seyn,  wenn  bei  bestimmten
  Diensten  verordnet  wäre,  daß  das  Subjekt
zu  deren  Ausübung  gar  nicht  gelassen  werden  soll,
bis  es  den  Diensteid  geleistet  hat:  selbst  dann
aber  wäre  der  Grund  der  Nichtanwendbarkeit  des
Strafgesetzes  wider  Amtsuntreue  nicht  darin  zu

°)  AGE.  v.  30.  Jan.  1841.  37  27/23,.  AGE.  v.  10.  Nov.
1827.  302  13/10.  AGE.  v.  28.  Sept.  1830  u.  OAGE.
v.  5.  Aug.  1831.  OAGA.  Nr.  49  2%  .  AGA.  30b.
1  ½  .

*%)  AGE.  v.  15.  Okt.  1819.  296  13/  10.