Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

—  1037  —

Reichs-Gesetzblatt.

42.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Eheschließung  und  die  Beurkundung  des  Personenstandes  für  das  südwestafrikanische
  Schutzgebiet.  S.  1037.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Gestattung  des  Feilbietens
von  Bier  im  Umherziehen.  S.  1088.

 

 

 

 

(Nr.  2054.)  Verordnung,  betreffend  die  Eheschließung  und  die  Beurkundung  des  ersonenstandes
  für  das  südwestafrikanische  Schutzgebiet.  Vom  8.  November  1892.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen
Schutzgebiete  (Reichs-Gesetzbl.  1888  S.  75),  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

Das  Gesetz,  betreffend  die  Eheschließung  und  die  Beurkundung  des  Personenstandes
  von  Reichsangehörigen  im  Auslande,  vom  4.  Mai  1870  (Bundes-Gesetzbl.
  S.  599)  tritt  für  das  südwestafrikanische  Schutzgebiet  bezüglich  aller
Personen,  welche  nicht  Eingeborene  sind,  am  1.  Januar  1893  in  Kraft.

Der  Kommissar  für  das  südwestafrikanische  Schutzgebiet  bestimmt,  vorbehaltlich
  der  Genehmigung  des  Reichskanzlers,  wer  als  Eingeborener  im  Sinne
dieser  Verordnung  anzusehen  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Kiel,  den  8.  November  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Caprivi.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1892.  160

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  November  1892.