Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.  996.  56.  und  57.  (Gesetz-Sammlung  vom
Jahre  1843.  S.  51.),  was  folgt:

C.  1.

Die  Besitzer  der  vorgedachten  Grundstücke  werden  zu  einem  Wiesen-Verbande
  vereinigt,  um  den  Ertrag  ihrer  Grundstücke  durch  Ent=  und  Bewässerung
  zu  verbessern.

Der  Verband  hat  sein  Domizil  bei  seinem  jedesmaligen  Vorsteher.

F.  2.

Die  Haupt-Be=  und  Entwässerungsgräben,  die  Wehre  und  Schützen,
die  Bachregulirungen,  überhaupt  alle  zur  vortheilhaften  Berieselung  der  Verbandswiesen
  erforderlichen  Anlagen,  werden  auf  gemeinschaftliche  Kosien  des
Verbandes  gemacht  und  unterhalten,  nach  einem  Plan,  welcher  durch  den  bestellten
  Wiesenbaumeister  anzufertigen  und  in  Streitfällen  von  der  Regierung
festzustellen  ist.

Die  Besaamung,  der  Umbau  und  die  sonstige  Unterhaltung  der  einzelnen
Wiesenparzellen  durch  Planirung,  Düngung  2c.  bleibt  den  Eigenthümern  überlassen,
  jedoch  sind  dieselben  gehalten,  dabei  den  Anordnungen  des  Wiesenvorstehers
  im  Interesse  der  ganzen  Anlage  Folge  zu  leisten;  auch  können  sie  die
Ausführung  der  ihnen  obliegenden  Arbeiten  dem  Wiesenwärter  des  Verbandes
für  ihre  Rechnung  übertragen.

K.  3.

Die  Beiträge  zur  Anlegung  und  Unterhaltung  der  gemeinschaftlichen
Anlagen  werden  von  den  Genossen  nach  Verhältniß  ihrer  betheiligten  Flächen
aufgebracht.  ç  «

Der  Bürgermeister  setzt  die  Hebelisten  auf  Antrag  des  Wiesenvorstehers
fest  und  läßt  die  Beiträge  von  den  Saumigen  durch  administrative  Exekution
zur  Kommunalkasse  einziehen.

Die  Anlagen  werden  in  der  Regel  in  Tagelohn  ausgeführt  unter  Leitung
eines  Wiesenbaumeisters;  wo  es  indeß  zweckmaßig  ist,  sollen  die  Arbeiten  nach
Bestimmung  des  Vorstandes  an  den  Mindestfordernden  verdungen  werden.

Ausnahmsweise  kann  der  Vorstand  auch  die  Anlagen  durch  Naturalleistung
  der  Eigenthümer  ausführen  lassen.  In  solchen  Fällen  ist  der  Wiesenvorsleher
  befugt,  die  nicht  rechtzeitig  oder  nicht  gehörig  ausgeführten  Arbeiten
  nach  einmaliger  vergeblicher  Erinnerung  auf  Kosten  des  Saumigen  machen
und  die  Kosten  von  demselben  durch  Exekution  beitreiben  zu  lassen.  Eben  dazu
kist  der  Wiesenvorsteher  befugt  bei  Arbeiten,  welche  den  einzelnen  Genossen  für
ge-  Grundstäcke  obliegen  und  im  Imeresse  der  ganzen  Anlage  nicht  unterbleien

  dürfen.

.  4.

Die  Anlegung  der  nöthigen  Gräben,  Wehre  2c.  muß  jeder  Wiesengenosse
ohne