Full text : Blätter für Rechtsanwendung. II. Band. (2)

Miscellen.  155

ausgesprochenen)  Kassation  verwiesen  wird,  bei
Fassung  des  Urtheils  an  die  im  Kassations-Erkenntnisse
  adoptirten  Rechtssätze  gebunden
  ist.

Die  verbindliche  Kraft,  welche  dem  Ausspruche
des  Plenums  beigelegt  ist,  beschränkt  sich  auf  die
Entscheidung  des  besonderen  Falles,  in  Bezug  auf
welchen  er  erlassen  wurde.  Im  Uebrigen  hat  er
nur  die  Auctorität  oberstrichterlicher  Präjudizien,
welche  auf  dem  Ansehen  des  obersten  Gerichtshofes,
  und  auf  der  gegründeten  Voraussetzung  beruht,
  daß  einem  solchen  Ausspruch  die  gediegenste
Gesetzkenntniß,  die  reifste  Erwägung,  die  gewissenhafteste
  Prüfung  zu  Grunde  liege.  —

Wir  überlassen  unsern  Lesern  die  Ziehung
der  Parallele  mit  dem  Gesetzentwurfe,  die  Gleichförmigkeit
  oberstrichterlicher  Entscheidungen  betr.,
und  mit  den  darüber  von  der  Kammer  der  Abgeordneten
  gefaßten  Beschlüssen.

Zur  Lehre  vom  Geständniß.

GO.  XI.  Faktische  Angaben  des  Anwalts,  wel-14

  che  lediglich  in  den  Motiven  einer  abgegebenen
  Erklärung  vorkommen,  ohne  in  der  Aufgabe
  dieser  Erklärung  zu  liegen,  präjudiciren  dem
Vollmachtgeber  nicht;  am  wenigsten  dann,  wenn
das  Faktum  kein  Gegenstand  unmittelbarer  Sinnenwahrnehmung
  ist,  sondern  nur  durch  Abstraktion
  aus  andern  Thatsachen  erkennbar  ist.  —  So
kann,  wenn  der  Anwalt  gelegenheitlich  an-'1x)

  Hlerbei  wird  vorausgesetzt,  daß  sie  aus  denselben  Gründen
  erfolge,  wie  die  erste.