Miscellen. 155
ausgesprochenen) Kassation verwiesen wird, bei
Fassung des Urtheils an die im Kassations-Erkenntnisse
adoptirten Rechtssätze gebunden
ist.
Die verbindliche Kraft, welche dem Ausspruche
des Plenums beigelegt ist, beschränkt sich auf die
Entscheidung des besonderen Falles, in Bezug auf
welchen er erlassen wurde. Im Uebrigen hat er
nur die Auctorität oberstrichterlicher Präjudizien,
welche auf dem Ansehen des obersten Gerichtshofes,
und auf der gegründeten Voraussetzung beruht,
daß einem solchen Ausspruch die gediegenste
Gesetzkenntniß, die reifste Erwägung, die gewissenhafteste
Prüfung zu Grunde liege. —
Wir überlassen unsern Lesern die Ziehung
der Parallele mit dem Gesetzentwurfe, die Gleichförmigkeit
oberstrichterlicher Entscheidungen betr.,
und mit den darüber von der Kammer der Abgeordneten
gefaßten Beschlüssen.
Zur Lehre vom Geständniß.
GO. XI. Faktische Angaben des Anwalts, wel-14
che lediglich in den Motiven einer abgegebenen
Erklärung vorkommen, ohne in der Aufgabe
dieser Erklärung zu liegen, präjudiciren dem
Vollmachtgeber nicht; am wenigsten dann, wenn
das Faktum kein Gegenstand unmittelbarer Sinnenwahrnehmung
ist, sondern nur durch Abstraktion
aus andern Thatsachen erkennbar ist. — So
kann, wenn der Anwalt gelegenheitlich an-'1x)
Hlerbei wird vorausgesetzt, daß sie aus denselben Gründen
erfolge, wie die erste.